Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2) Im Deutschen:. Vertrautheit mit einer Leselehre, mit den 
Hauptsachen aus der Methodik des Sprachunterrichts, einige Kenntnis 
von den Hauptwerken der Dichtung, nähere Bekanntschaft mit der Jugend— 
litteratur. 
Die Bewerberinnen müssen Stoffe, welche dem Unterrichtsgebiete der 
Bürgerschule angehören, mündlich und schriftlich zusammenhängend dar— 
stellen können, mit den Hauptregeln der Rechtschreibung, der Grammatik 
und Stilistik vertraut sein und dieselben sicher und richtig anzuwenden wissen. 
3) Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und im Kopf-Rechnen 
mit ganzen Zahlen, mit gemeinen und Dezimalbrüchen; Kenntnis der 
bürgerlichen Rechnungsarten und der hauptsächlichen Flächen= und Körper- 
berechnungen, Einsicht in die Methode und die Fähigkeit, das eingeschlagene 
Verfahren darzustellen und zu begründen. 
4) In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Haupttatsachen der 
allgemeinen, besonders der deutschen Geschichte; Kenntnis der hauptsäch- 
lichsten Tatsachen und Persönlichkeiten aus der mecklenburgischen Geschichte. 
5) In der Geographie: Allgemeine Kenntnis der politischen 
Geographie der fünf Erdteile und der Hauptsachen aus der physischen 
und mathematischen Geographie, speziellere Kenntnis des engeren und 
weiteren Vaterlandes; Bekanntschaft mit den gebräuchlichsten Lehrmitteln, 
wie Atlanten, Globen und Tellurien, und mit ihrer Anwendung. 
6) In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Natur- 
geschichte der drei Reiche, namentlich mit den hervorstehenden Typen und 
Familien, sowie mit den Kultur= und Giftpflanzen, vorzugsweise mit 
denen aus der Heimat; allgemeine Bekanntschaft mit den botanischen 
Systemen, nähere Einsicht in eins derselben, allgemeine Bekanntschaft mit 
der Bildung und dem Bau der Erdrinde, Kenntnis der zweckmäßigsten 
Hülfsmittel für den Unterricht, Abbildungen, Nachbildung und dergl. 
7) In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik 
und den Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage des 
Experiments. 
8) In der Pädagogik: Kenntnis der allgemeinen Grundsätze 
der Erziehung und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger 
der bedeutendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgange derjenigen 
Männer, welche auf die Entwickelung des Erziehungs= und Unterrichts- 
wesens seit der Reformation einen hervorragenden Einfluß geübt haben. 
9) Im Gesange: Fähigkeit, einen der gebräuchlichsten Choräle 
nach Vorschrift, ein Volkslied nach eigener Auswahl ohne Noten zu singen. 
Zur Einübung leichterer Gesangsstücke befähigende Vertrautheit mit den 
Elementen der Musik und Gesanglehre. 
10) Im Zeichnen, Turnen und in den weiblichen Hand-= 
arbeiten: Ein gewisses Maß technischer Fertigkeit, sowie Einsicht in 
die Methode des betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit den wesent- 
lichsten Lehrmitteln für denselben. 
Bewerberinnen, welche die Befähigung als Fachlehrerinnen in den 
weiblichen Handarbeiten zu erwerben wünschen, haben sich der dafür vor- 
geschriebenen besonderen Fachprüfung zu unterziehen.
	        
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