Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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107. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 14. November 1899, 
betr. Besuch der Kinderlehre von den Dienstkindern. 
Nach der V.-O. vom 22. August 1878, betr. die Sommerschule im 
Domanium, befreien die für das Sommerhalbjahr ausgestellten Dienst— 
erlaubnisscheine nicht von der Teilnahme an den kirchlichen Kinderlehren 
in den Kirchen, und es steht zum Ermessen der Prediger, wegen wieder— 
holter nichtentschuldigter Versäumnis der Kinderlehre die Diensterlaubnis 
für den nächstfolgenden Sommer zu versagen. Nach der Regierungs-V.-O. 
vom 1. Dezember 1838 darf auch, wenn Eltern ein Kind in Dienst geben, 
der Dienstvertrag nur unter der Bedingung geschlossen werden, daß dem 
Kinde der regelmäßige Besuch der Katechisationen verstattet und es vom 
Dienstherrn dazu angehalten werde. 
Wenn nun durch die V.-O. vom 19. Juni 1876, betr. die Be- 
handlung der Schulversäumnisse bei den Domaniallandschulen die Auf- 
hebung der Diensterlaubnis durch das Amt für den Fall vorgesehen ist, 
daß sich die Versäumnisse der mit Diensterlaubnis versehenen Kinder 
wiederholen, fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung darüber für den 
Fall, daß die Kinder der Verpflichtung zur Teilnahme an den kirchlichen 
Kinderlehren nicht nachkommen. 
Das Ministerium will bis zum Ende dieses Jahres einem Berichte 
darüber entgegensehen, ob in dem Amtsbezirke derartige Fälle vorgekommen 
sind, und ob, bezw. durch wen in solchem Falle die Diensterlaubnis wegen 
Nichterfüllung der Bedingung noch in demselben Sommerhalbjahr aufge- 
hoben worden, oder was sonst etwa zur Durchführung der betr. Bestimmung 
geschehen ist. Auch wolle sich das Amt nach Benehmen mit den Pastoren 
erachtlich darüber äußern, ob und bezw. in welcher Weise nach den dort 
gemachten Erfahrungen eine Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften erforderlich erscheint. (Vgl. Nr. 94 (Schluß). 132.) 
108. Verordnung vom 20. Dezember 1899 zur Ausführung des Reichs- 
impfgesetzes vom 8. April 1874. (Vgl. Nr. 62). 
Ziffer 2 bezeichneten Schulanstalten haben nach dem Formular C und 
unter Ausfüllung der ersten sechs Kolonnen bis zum 1. März alpha- 
betisch geordnete Listen der in dem laufenden Jahre nach dem Impfgesetze 
a. a. O. zur Impfung gelangenden Zöglinge der Ortsobrigkeit einzu- 
reichen, welche sie bis zum 15. März an den Impfarzt abzuliefern hat. 
In diese Liste sind auch die nach Mitteilung der Ortsobrigkeit (8 11) 
aus der vorigjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 26 derselben vermerkten wiederimpfpflichtigen Zöglinge aufzunehmen. 
Sofern Zöglinge die vorläufige oder nach § 1, Ziffer 2. a. E. des 
Impfgesetzes die gänzliche Befreiung von der gesetzlichen Impfpflicht in 
Anspruch nehmen oder die Erfüllung der gesetzlichen Impfpflicht in dem 
laufenden Kalenderjahre nachweisen, ist zur Spalte für Bemerkungen das
	        
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