Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 157 — 
Für diesen entscheidenden Punkt ergiebt sich auch nichts aus dem 
in dem Berufungsurteile angeführten Zirkular des Unterrichtsministeriums 
vom 26. April 1890, nach welchem es „als eine mit der Schulpflicht 
zusammenhängende Landesordnung gelten muß, daß Sängerchöre aus den 
dazu geeigneten Schulknaben gebildet werden und in Gottesdiensten und 
bei kirchlichen Handlungen mitwirken müssen“, und nach welchem es im 
Falle der Weigerung von Seiten der Eltern den Schulbehörden zusteht, 
„nach Befinden mit Bedeutung, Verwarnung und nötigenfalls mit Zwangs- 
mitteln einzuschreiten.“ Die Frage, ob die Verweigerung der Teilnahme 
am Kirchenchor eine Schulversäumnis im Sinne der Ribnitzer Schulord- 
nung ist, muß aber nach dem Inhalt und Zusammenhang dieser Schul- 
ordnung in Uebereinstimmung mit der Revisionsbegründung verneint werden. 
Die am 9. Dezember 1853 landesherrlich bestätigte revidierte Schul- 
ordnung für die Stadtschule in Ribnitz behandelt in einem ersten „Die 
Stadtschule“ überschriebenen Abschnitt zunächst den Umkreis der schul- 
pflichtigen Personen: „zur Schulgemeinde gehören die sämtlichen zur 
Stadtkirche eingepfarrten Einwohner der Stadt — — den isreelitischen 
Einwohnern ist die Benutzung der Schule gestattet“; darnach folgen Be- 
stimmungen über die Nebenschulen, über Beginn und Ende der Schulpflicht, 
über die beiden Abteilungen der Schule: die Bürger= und die Elementar- 
schule, über die Zeit und die Zahl der Unterrichtsstunden, über die Ferien. 
Es bestimmt dann der § 16: außerhalb der Ferien darf die Schule 
nur wegen Krankheit und nach zuvor eingeholter Erlaubnis versäumt 
werden. Die folgenden Paragraphen handeln näher von der Schulver- 
säumnis im Falle der Krankheit und von der Erlaubniserteilung zu 
Schulversäumnissen: Erlaubnis zu Schulversäumnissen ist auf einzelne 
Tage bei dem Klassenlehrer nachzusuchen. Nach den §8§ 20—23 wird in 
jeder Klasse von dem Lehrer ein Verzeichnis der Versäumnisse geführt; 
von jedem Klassenlehrer wird erwartet, daß er sich die Beförderung eines 
regelmäßigen Schulbesuchs angelegen sein lasse; der Rektor übergiebt die 
Zusammenstellung der Versäumnisse an den Schulvorstand, und der Schul- 
vorstand versucht — vorzugsweise durch seine geistlichen Mitglieder — 
durch Ermahnung und Warnung der Wiederholung unerlaubter Schul- 
versäumnisse vorzubeugen. 
Nach & 24 belegt, wenn die Bemühungen des Schulvorstandes. 
fruchtlos bleiben, der Magistrat die schuldigen Eltern mit Schulversäum- 
nisstrafen. 
Darauf folgen in dem ersten Abschnitte noch Vorschriften über 
Versetzungen, die öffentliche Prüfung, das Schulhaus, die Schulkasse und 
das Schulgeld. 
Der zweite Abschnitt der Schulordnung ist überschrieben: „Die 
Lehrer“". Nach 8§ 41 sollen die Lehrer nicht allein die Abhaltung der 
Lehrstunden, sondern auch die Erziehung der Jugend zu einem christlichen 
Volke als ihre Aufgabe betrachten und alles, was darauf abzweckt, daß 
die Schulzucht sich auch außerhalb der Lehrstunden wirksam erweise, als 
ihre Amtspflicht ansehen: „dazu gehört der regelmäßige Besuch des sonn- 
täglichen Gottesdienstes mit den größeren Schulkindern“. Nach § 51 ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.