Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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4. der Direktor und die Lehrer an der Navigationsschule zu 
Wustrow a. F., sowie die Lehrer an der Vorbereitungsschule 
zu Dierhagen; 
5. die Rektoren und die Lehrer an den Ortsschulen zu Dargun, 
Lübtheen und Zarrentin; 
6. die Lehrer an den Landschulen im Großherzoglichen Domanium 
einschließlich derjenigen Lehrer, welche auf eine Schulstelle 
berufen werden, die nicht zu den Familienschulstellen gehört; 
7. die Lehrer an der Bildungs= und Pflegeanstalt für geistes- 
schwache Kinder in Schwerin. 
Ist mit der Schusstelle im Großherzoglichen Domanium ein Küster- 
amt verbunden, so hat der in die Küsterschulstelle berufene Lehrer in Zu- 
kunft den in Anlage B vorgeschriebenen Diensteid körperlich abzuleisten 
und schriftlich zu vollziehen. 
Der Eid wird von den mit der Einführung Beauftragten ab- 
genommen. 
Eine Wiederholung der Beeidigung findet nicht statt, wenn der be- 
treffende Lehrer oder Direktor als Lehrer oder Direktor an eine andere 
Schule bezw. Lehranstalt versetzt ist 
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
Anlage A. 
Jch.....·............................................................................... schwöre bei Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Hoheit dem Groß— 
herzoge von Mecklenburg-Schwerin, meinem Allergnädigsten Herrn, ich 
untertänig, treu und gehorsam sein, die Gesetze, Verordnungen und 
Dienstanweisungen der vorgesetzten Schulbehörden befolgen und alle 
Pflichten des mir anvertrauten Amtes eies. 
nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen will, so wahr mir Gott helfe 
und Sein heiliges Wort. 
Anlage B. 
Eid. 
  
Ich schwöre bei Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden, daß Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzoge von Mecklenburg-Schwerin, meinem Allergnädigsten Herrn, ich 
untertänig, treu und gehorsam sein, die Gesetze und Verordnungen, sowie 
die Verfügungen und Dienstanweisungen der mir vorgesetzten Kirchen= und 
Schulbehörden befolgen, insbesondere dem mir vorgesetzten Paster (oder: 
dem Pastor zu J.) alle Folgsamkeit und Ehrerbietung erweisen und alle 
Pflichten des mir anvertrauten Amtes eines Küsters und Lehrers nach 
bestem Wissen und Gewissen erfüllen will, so wahr mir Gott helfe und 
Sein heiliges Wort.
	        
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