Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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113. Rundverfügungsverordnung des Unterrichts-Ministerium vom 
7. März 1902, betr. Unterricht in den Domaniallandschulen. 
Ueber den Unterricht in den Landschulen im Domanium wird hier- 
durch unter Aufhebung der Zirkular-Verordnung vom 30. Juni 1888 
das Nachstehende verordnet: 
1. Der Unterricht in den einklassigen und in den oberen Klassen der 
mehrklassigen Schulen ist während des Winters in wöchentlich 28 Stunden 
zu erteilen. Diese Stunden sind in der Regel so zu verteilen, daß am 
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag je 3 Stunden Vormittags von 
8 bis 11 Uhr und je 2 Stunden Nachmittags von 1 bis 3 Uhr, am 
Mittwoch und Sonnabend je 4 Stunden Vormittags von 8 bis 12 Uhr 
Schule gehalten wird. 
2. Die wöchentliche Unterrichtszeit während des Sommers für die 
unter 1 genannten Schulen ist durch die Allerhöchste Revidierte Verord- 
nung vom 7. März 1909, betreffend die Sommerschule im Domanium, 
bestimmt. (Vgl. Nr. 132.) 
3.Die wöchentliche Unterrichtszeit für die zweiten Klassen der zwei- 
klassigen und die untersten der mehrklassigen Schulen beträgt während 
des Winters 26, während des Sommers 24 Stunden. 
Ist der zweite Lehrer an zweiklassigen Schulen Inhaber einer 
Familienstelle, so ist die Bestimmung unter 2 maßgebend. 
4. Für die Unterabteilungen der einklassigen Schulen ist die wöchent- 
liche Unterrichtszeit im Winter auf 26 Stunden abzumindern, voraus- 
gesetzt, daß die örtlichen Verhältnisse es gestatten, die Schüler dieser Ab- 
teilungen allein nach Hause gehen zu lassen, und nicht sonstige Bedenken 
und Hindernisse entgegenstehen. Ob die erforderlichen Voraussetzungen 
und Bedingungen bei einer Schule vorhanden sind, und demgemäß eine 
solche Abminderung der wöchentlichen Stundenzahl eintreten kann, haben 
die Aufsicht führenden Prediger nach Beratung mit den Lehrern und den 
Schulvorstehern zu bestimmen. 
5. Die Bestimmung in der Verordnung vom 29. Mai 1852, wo- 
nach es gestattet ist, die 3 auf den Sonnabend Vormittag fallenden 
Schulstunden auf den Mittwoch Nachmittag zu verlegen, und den Sonn- 
abend schulfrei zu lassen, ist aufgehoben. 
6. Die zweiten, dritten, vierten Lehrer, welche nicht Inhaber von 
Familienstellen sind, und das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit erworben 
haben, sind verpflichtet, auf Anordnung des zuständigen Predigers während 
des Winters 2 Stunden woöchentlich in der ersten oder den oberen Schul- 
klassen in den ihnen zugewiesenen Gegenständen Unterricht zu erteilen. 
7. Der Unterricht in den Landschulen im Domanium ist nach Maß- 
gabe des in Anlage angeschlossenen Lehrplans zu erteilen. 
Um die durch die Einführung des Lehrplans bedingte Anschaffung 
neuer Lehrmittel, insbesondere für den Unterricht in Naturkunde, Zeichnen 
und Turnen, zu erleichtern, können abgesehen von den Schulversäumnis- 
strafgeldern, Beihülfen aus den Amtsschulkassen je nach der Bedürftigkeit 
der Gemeinden und dem Vermögensstande der betreffenden Amtsschulkassen
	        
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