Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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4. (Vgl. Nr. 142.) Besondere Beachtung verdienen die seit 1891 
zum Auswendiglernen vorgeschriebenen Abschnitte: Psalm 1, 23, 32 v. 1 
bis 5, 51 v. 1— 13, 103 v. 1 —18, 121, 130. Matthäus 5 v. 3—12. 
1. Korinther 13. Jeder dieser Abschnitte wird mindestens alle zwei Jahre 
gründlich besprochen und auswendig gelernt. 
D. Kirchenlied. 
8 12. Ziel. 
Der Unterricht im Kirchenliede soll die Kinder mit den Kernliedern 
der evangelischen Christenheit bekannt machen, in das mecklenburgische 
Kirchengesangbuch einführen und ihnen die zum Auswendiglernen vorge- 
schriebenen Lieder und Verse so vermitteln und einprägen, daß sie für 
Herz und Gemüt fruchtbar werden. 
§ 13. Lehrstoff. (Vgl. 142. 143.) 
Die seit 1891 als Lernstoff für alle Schulen festgesetzten Lieder 
und Verse werden in der Weise verteilt, daß den Kindern der Unterstufe 
(1. und 2. Schuljahr) 19 Verse (vergl. § 5) eingeprägt werden, die Kinder 
der Mittelstufe (3.—5. Schuljahr) 90 weitere Verse lernen und die der 
Oberstufe (6.—8. Schuljahr) die letzten 86 Verse. Soweit es möglich 
ist, lernen alle Kinder dasselbe Lied ganz oder teilweise. 
Außer dem Lernstoff sind auch andere Lieder kursorisch zu lesen, 
vorzugsweise die im Gottesdienste am meisten vorkommenden. Auch sind 
die Kinder mit der Anlage des Gesangbuchs bekannt zu machen. 
E. Perikopen. 
§ 14. Ziel. 
Die Perikopenstunde soll die Kinder zu lebendiger Teilnahme am 
Gemeindegottesdienste befähigen. 
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8 15. Lehrstoff. 
Von den in Mecklenburg-Schwerin für die Sonn= und Festtage 
vorgeschriebenen evangelischen (alte und neue Reihe) (vgl. Nr. 142) und 
epistolischen Perikopen wird am letzten Schultage der Woche wenigstens 
der Predigttert des nächstfolgenden Sonntags gelesen und kurz unter Be- 
tonung des Erbaulichen erklärt. Der Gang des Kirchenjahres und der 
Aufbau des Gottesdienstes ist zu besprechen. 
II. Die zweiklassige Schule. 
§ 6. Ziel. 
Die Unterrichtsziele entsprechen im wesentlichen denen der ein- 
klassigen Schule (§ 1, 4, 7, 10, 12 und 14), nur mit dem Unterschiede, 
daß das zu erstrebende Ziel sicherer und völliger erreicht werden kann. 
§ 17. Stundenzahl. 
2. Klasse (1.—3. Jahrgang): 5 Stunden wöchentlich biblische Ge- 
schichte einschließlich religiösen Lernstoffs.
	        
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