Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Früfung von Cehrerinnen der französischen und der 
englischen Sprache. 
§ 22. Die Befähigung für den französischen und den englischen 
Sprachunterricht an höheren Mädchenschulen kann von Bewerberinnen, 
welche dieselbe nicht schon durch Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung in 
Gemäßbheit der unter I dieser Verordnung gegebenen Vorschriften erlangt 
haben, durch Ablegung der Prüfung für Sprachlehrerinnen erworben werden. 
§ 23. Diese Prüfung ist vor der Prüfungs-Kommission für 
Lehrerinnen in Schwerin abzulegen und wird, so oft Bewerberinnen vor- 
handen sind, im Anschluß an die jedesmalige Prüfung für ordentliche 
Lehrerinnen abgehalten werden. 
§ 24. Wegen der Meldung, der Zulassungsbedingungen und der 
einzureichenden Zeugnisse gelten die Bestimmungen des §§ 6, 7 und 8 
dieser Verordnung. 
In dem Gesuche um Zulassung ist anzugeben, ob die Ablegung der 
Prüfung in beiden Sprachen, und wenn nur in einer, in welcher von 
beiden sie beabsichtigt wird. 
§ 25. Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und. 
mündliche — und eine praktische. 
§ 26. In der schriftlichen Prüfung haben die Bewerberinnen unter 
Aussich in Klaufur anzufertigen: 
1) eine Uebersetzung eines schwierigeren Prosaabschnittes aus der 
deutschen in diejenige fremde Sprache, in welcher die Bewerberin eine 
Lehrbefähigung zu erlangen beabsichtigt; 
2) ebenso eine llebersetzung eines Abschnittes erzählender Prosa aus. 
derjenigen fremden Sprache, in welcher die Bewerberin eine Lehrbefähigung 
zu erlangen beabsichtigt, in die deutsche. 
Für jede dieser Arbeiten werden zwei Stunden Zeit gewährt. 
Bei der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten ist der Gebrauch eines 
Wörterbuches gestattet. 
Die Texte der zu übersetzenden Abschnitte werden auf Vorschlag der 
Mitglieder der Kommission von dem Vorsitzenden derselben bestimmt. 
§ 27. In der mündlichen Prüfung haben die Bewerberinnen 
nachzuweisen: 
1) für diejenige Sprache, in welcher sie eine Lehrbefähigung zu 
erwerben beabsichtigen, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt ohne Vor- 
bereitung in gutes Deutsch zu übersetzen, Fertigkeit im mündlichen 
Gebrauche der fremden Sprache, gute Aussprache und Kenntnis der 
Gesetze der Aussprache, sichere Kenntnis der Grammatik, übersichtliche 
Kenntnis der Litteraturgeschichte der drei letzten Jahrhunderte und genauere- 
Bekanntschaft mit einigen hervorragenden Werken, Kenntnis der für die 
Schullektüre besonders geeigneten Schriftsteller, sowie Bekanntschaft mit 
den Elementen der Metrik; 
2) Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Erziehung und des 
Unterrichts und Vertrautheit mit der Methodik des Unterrichts in den 
beiden bezw. der einen fremden Sprache;
	        
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