Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3) Im Deutschen: Vertrautheit mit einer Leselehre, mit den Haupt- 
sachen aus der Methodik des Sprachunterrichts, einige Kenntnis von den 
Hauptwerken der Dichtung, nähere Bekanntschaft mit der Jugendlitteratur. 
Die Bewerberin muß Stoffe, welche dem Unterrichtsgebiete der Volksschule 
angehören, sowohl mündlich wie schriftlich zusammenhängend darstellen 
können, mit den Hauptregeln der Rechtschreibung, der Grammatik und der 
Stilistik vertraut sein und dieselben sicher und richtig anzuwenden wissen. 
8 28. Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehr— 
probe aus dem Gebiete des betreffenden fremdsprachlichen Unterrichtes in 
Klassen einer höheren Mädchenschule. Die Unterrichtssprache ist die 
deutsche. Auch Bewerberinnen, welche in beiden Sprachen geprüft werden, 
haben nur eine Lehrprobe abzulegen. Die Aufgaben werden auf Vorschlag 
der Mitglieder der Kommission von dem Vorsitzenden bestimmt und den 
Bewerberinnen spätestens 24 Stunden vor dem für die Ablegung der 
Lehrproben bestimmten Termine gegeben. 
Für jede Lehrprobe ist eine schriftlich ausgearbeitete Disposition 
anzufertigen und auf Erfordern der Kommission einzureichen. 
8 29. Ueber die Ergebnisse der Prüfung in ihren einzelnen Teilen 
wird ein Protokoll geführt, in welchem diese Ergebnisse nach den Prädikaten: 
1 = sehr gut, 2 = gut, 3 —= genügend, 1 = nicht genügend beurteilt 
werden. In ein Gesamtprädikat werden die Urteile nicht zusammengefaßt. 
Die Entscheidung darüber, ob die nachgesuchte Befähigung zu erteilen 
oder zu versagen sei, hängt von dem Gesamtergebnisse der Prüfung ab. 
Dabei können aber auch Bewerberinnen, welche nur in der münd- 
lichen oder der schriftlichen oder der praktischen Prüfung das Prädikat 
„nicht genügend“ erhalten, sowie diejenigen, welche den Anforderungen 
bezüglich der deutschen Sprache nicht genügt haben, als nicht bestanden 
angesehen werden. Bewerberinnen, die sich für beide fremde Sprachen 
meldeten, jedoch nur in einer derselben den Forderungen der §§ 26—28 
genügten, kann für diese Sprache die Unterrichtsbefähigung zuerkannt 
werden. 
§ 30. Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerbe- 
rinnen ein Zeugnis über die Befähigung zum Unterrichte in der einen, 
bezw. in den beiden fremden Sprachen an höheren Mädchenschulen. 
8 31. Kann eine Bewerberin kein Zeugnis erhalten, so wird ihr 
mitgeteilt, nach Verlauf welcher Zeit sie sich zu einer neuen Prüfung 
melden kann. Wer die Prüfung zum zweiten Male nicht besteht, wird 
für immer zurückgewiesen. 
§ 32. Wegen der Prüfungsgebühr und der Gebühr für den 
Zeugnisstempel gelten die Bestimmungen in § 21 dieser Verordnung.
	        
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