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2. Die dem Lehrer zu gewährende Vergütung beträgt während des
Sommerhalbjahrs 200 Mk., während des Winterhalbjahrs 100 Mk.
3. Wird der Unterricht in einer Schule vertretungsweise durch einen
auswärts wohnenden Lehrer erteilt, so wird bei einer Entfernung von
2 Klm. und darüber für jedes Kilometer des Hin= und Rückwegs eine
Vergütung von 0,20 Mk. gewährt.
1. Findet anstatt des Halbtagsunterrichts eine zeit weilige Zu-
sammenlegung zweier Schulklassen statt, so wird dem Lehrer eine Ver-
gütung von 50 Mk. auf das halbe Jahr gewährt.
5. Die Anträge auf Bewilligung der Vergütung, welche nach Vor-
stehendem dem Lehrer zu gewähren ist, sind von den Aemtern unter ent-
sprechender Begründung an das unterzeichnete Ministerium zu richten.
6. Die dem Lehrer bewilligte Vergütung ist je zur Hälfte aus der
Amtskasse und der Amtsschulkasse zahlbar.
7. Bei der Einrichtung von Halbtagsunterricht ist jede der vor-
handenen Schulklassen in dem für sie bestimmten Zimmer zu unterrichten.
Das für den unverheirateten Lehrer gelieferte Feuerungsdeputat ist, wenn
die Stelle eines zweiten Lehrers im Winter unbesetzt ist, dem ersten Lehrer
zu überweisen, welcher dafür die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen
Heizung und Reinhaltung auch des zweiten Schulzimmers zu übernehmen
hat. (Vgl. Nr. 169. 174. 274.)
8. Wird der Halbtagsunterricht nicht von dem Inhaber einer
Familienstelle, sondern von einem unverheirateten Lehrer bezw. Assistenten
erteilt, so bleibt besondere Bestimmung für den einzelnen Fall vorbehalten.
Den Superintendenten wird eine Anzahl von Exemplaren dieses
Zirkulars zur Mitteilung an die Prediger ihrer Diözesen übersandt.
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Oktober 1902,
betr. Dispensation zur Kartoffelernte.
Vgl. Kap. „Ritter= und landschaftliche Schulen.“
116. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 17. November 1902,
betr. Lehrmittel für die Domanialschulen.
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlaßt, hinsichtlich der
durch die Zirkularverordnung an die Superintendenten und an die Groß-
herzoglichen Aemter, betreffend den Unterricht in den Landschulen im
Domanium, vom 7. März 1902 für die genannten Schulen erforderlich
werdenden Lehrmittel das Folgende bekannt zu geben.
1. Für den Religionsunterricht ist eine Wandkarte von
Palästina notwendig. Empfehlenswert ist die von V. v. Haardt,
Ausgabe für Volks= uud Bürgerschulen, Preis 13 Mark, desgleichen die
von Bamberg: Schulwandkarte von Palästina, große Ausgabe,
physikalisch, Preis 18 Mark, und die Wandkarte der biblischen Länder
von H. Brammer, Preis 20 Mark.