Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2. Die dem Lehrer zu gewährende Vergütung beträgt während des 
Sommerhalbjahrs 200 Mk., während des Winterhalbjahrs 100 Mk. 
3. Wird der Unterricht in einer Schule vertretungsweise durch einen 
auswärts wohnenden Lehrer erteilt, so wird bei einer Entfernung von 
2 Klm. und darüber für jedes Kilometer des Hin= und Rückwegs eine 
Vergütung von 0,20 Mk. gewährt. 
1. Findet anstatt des Halbtagsunterrichts eine zeit weilige Zu- 
sammenlegung zweier Schulklassen statt, so wird dem Lehrer eine Ver- 
gütung von 50 Mk. auf das halbe Jahr gewährt. 
5. Die Anträge auf Bewilligung der Vergütung, welche nach Vor- 
stehendem dem Lehrer zu gewähren ist, sind von den Aemtern unter ent- 
sprechender Begründung an das unterzeichnete Ministerium zu richten. 
6. Die dem Lehrer bewilligte Vergütung ist je zur Hälfte aus der 
Amtskasse und der Amtsschulkasse zahlbar. 
7. Bei der Einrichtung von Halbtagsunterricht ist jede der vor- 
handenen Schulklassen in dem für sie bestimmten Zimmer zu unterrichten. 
Das für den unverheirateten Lehrer gelieferte Feuerungsdeputat ist, wenn 
die Stelle eines zweiten Lehrers im Winter unbesetzt ist, dem ersten Lehrer 
zu überweisen, welcher dafür die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen 
Heizung und Reinhaltung auch des zweiten Schulzimmers zu übernehmen 
hat. (Vgl. Nr. 169. 174. 274.) 
8. Wird der Halbtagsunterricht nicht von dem Inhaber einer 
Familienstelle, sondern von einem unverheirateten Lehrer bezw. Assistenten 
erteilt, so bleibt besondere Bestimmung für den einzelnen Fall vorbehalten. 
Den Superintendenten wird eine Anzahl von Exemplaren dieses 
Zirkulars zur Mitteilung an die Prediger ihrer Diözesen übersandt. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Oktober 1902, 
betr. Dispensation zur Kartoffelernte. 
Vgl. Kap. „Ritter= und landschaftliche Schulen.“ 
116. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 17. November 1902, 
betr. Lehrmittel für die Domanialschulen. 
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlaßt, hinsichtlich der 
durch die Zirkularverordnung an die Superintendenten und an die Groß- 
herzoglichen Aemter, betreffend den Unterricht in den Landschulen im 
Domanium, vom 7. März 1902 für die genannten Schulen erforderlich 
werdenden Lehrmittel das Folgende bekannt zu geben. 
1. Für den Religionsunterricht ist eine Wandkarte von 
Palästina notwendig. Empfehlenswert ist die von V. v. Haardt, 
Ausgabe für Volks= uud Bürgerschulen, Preis 13 Mark, desgleichen die 
von Bamberg: Schulwandkarte von Palästina, große Ausgabe, 
physikalisch, Preis 18 Mark, und die Wandkarte der biblischen Länder 
von H. Brammer, Preis 20 Mark.
	        
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