Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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alten Luthertext, zum Gebrauch in den Schulen zuzulassen sind, so er— 
scheint dieses doch aus unterrichtlichen Gründen auf die Dauer nicht 
zweckmäßig. Das unterzeichnete Ministerium muß sich daher vorbehalten, 
nach Ablauf einer angemessenen Frist zu fordern, daß Bibeln mit einheit— 
lichem Text in den Schulen verwandt werden, und zwar mit dem revi— 
dierten, da Bibeln mit dem alten Luthertert und zugleich mit der neuen 
Rechtschreibung (vergl. Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 30. Dezember 
1902 betr. Einführung der neuen deutschen Rechtschreibung in den sämt- 
lichen Schulen des Landes — Reg.-Bl. 1903 Nr. 1) voraussichtlich nicht 
mehr in der für den Schulgebrauch erforderlichen Auswahl zu beschaffen 
sein werden. Aus diesem Grunde erscheint es wünschenswert, soweit es 
sich um die Neuanschaffung von Bibeln für den Schulgebrauch handelt, 
schon jetzt darauf hinzuwirken, daß Bibeln mit dem revidierten Text an- 
geschafft werden. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt gleichzeitig Veranlassung, 
darauf hinzuweisen, daß die Zirkular-Berordnung vom 10. Januar 1882, 
wonach in den Schulen nur Bibeln mit Apokryphen zu gebrauchen sind, 
auch fernerhin von Bestand bleibt. 
Das unterzeichnete Ministerium beauftragt Sie im Einvernehmen 
mit dem Oberkirchenrat, die Prediger Ihrer Diözese mit dem Vorstehenden 
bekannt zu machen, und übersendet Ihnen zu dem Zwecke eine Anzahl 
Exemplare dieser Verordnung. 
122. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Januar 1905, 
betr. die Beurlaubung der Domaniallandschullehrer. 
Das unterzeichnete Ministerium sieht sich veranlaßt, in betreff der 
Beurlaubung der an den Landschulen im Domanium angestellten Lehrer 
das Nachstehende zu bestimmen. 
1. Kein Lehrer darf ohne Genehmigung des zuständigen Predigers 
(Schulinspektors) den Unterricht auch nur während einzelner Stunden 
ausfallen lassen. Ist er trotzdem durch unvermutet eintretende Umstände 
hiezu genötigt, so hat er dem zuständigen Prediger von dem Unterrichts- 
ausfall ungesäumt schriftlich Anzeige zu erstatten. 
2. In allen anderen. Fällen hat der Lehrer vorher um Urlaub 
nachzusuchen, und zwar bei dem zuständigen Prediger, wenn er nicht 
länger als 3 Tage, bei der Amtsschulbehörde, wenn er bis zu 14 Tagen 
vom Unterricht befreit sein will; längeren Urlaub hat er bei dem unter- 
zeichneten Ministerium zu beantragen. Die Urlaubsgesuche an die Amts- 
schulbehörde sind durch die Hand des zuständigen Predigers, die an das 
unterzeichnete Ministerium gerichteten burch Vermittelung der Amtsschul- 
behörde einzureichen. 
Den Urlaub darf der Lehrer in der Regel nicht eher antreten, bis 
er den stets schriftlich zu erteilenden Bescheid über die Genehmigung er- 
halten hat. 
3. Für Reisen während der Ferien bedarf der Lehrer keines Urlaubs, 
er hat von seinem Vorhaben jedoch dem zuständigen Prediger Anzeige zu 
erstatten.
	        
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