Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 191 — 
Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die Prediger 
ihrer Diözese, welche Domanial-Landschulen zu beaufsichtigen haben, von 
dieser Verordnung zur Mitteilung an die Lehrer in Kenntnis zu setzen. 
Eine Anzahl von Exemplaren ist zu diesem Zwecke angeschlossen. 
123. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 31. Januar 1905, 
betr. Verwendung schulpflichtiger Kinder zu Treiberdiensten. 
Die Forstinspektionen und Oberförstereien werden davon in Kenntnis 
gesetzt, daß nach einer Mitteilung des Ministeriums, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, eine Dispensation der Schulkinder vom 
Schulbesuche zwecks Beteiligung an Treibjagden nach den bestehenden 
Schulordnungen unzulässig ist, und demgemäß angewiesen, 
1. schulpflichtige Kinder zu Treiberdiensten künftig nur außerhalb 
der Schulzeit heranzuziehen, 
2. bei Verwendung solcher Kinder als Treiber nach Möglichkeit dafür 
zu sorgen, daß dieselben vor Schädigungen, insbesondere auch in sittlicher 
Beziehung, z. B. durch Branntweingenuß, bewahrt bleiben. 
Zur Verteilung an die Revierförster sind einige Stücke dieses Rund- 
schreibens angeschlossen. 
124. Verordnung vom 30. März 1906, betr. die Behandlung der 
Schulversäumnisse in den Domaniallandschulen. 
Wir verordnen über die Behandlung der Schulversäumnisse in den 
Landschulen in Unserem Domanium hierdurch, was folgt: 
8 1. Der Schulunterricht in den Domaniallandschulen, mit Ein- 
schluß des Turnunterrichts für die Knaben und des Handarbeitsunterrichts 
für die Mädchen, ist von den schulpflichtigen Kindern pünktlich und regel- 
mäßig zu besuchen. 
Die Pflicht zum Schulbesuch umfaßt auch die Pflicht zur Teilnahme 
an einer Schulfeier. 
§ 2. Wird die Schule (§ 1) von schulpflichtigen Kindern unent- 
schuldigt versäumt, so werden — unbeschadet der Zulässigkeit des un- 
mittelbaren Zwanges gegen die Schulkinder zur Teilnahme am Unterricht 
— die Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienstherren oder 
diejenigen Personen, deren Aufsicht die Kinder untergeben sind und zu 
deren Hausgenossenschaft sie gehören, für jeden Tag, an welchem mindestens 
eine Schulstunde oder eine Schulfeier versäumt ist, und für jedes Schul- 
kind mit Geldstrafe von 0,20 Mark bis zu fünf Mark, im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu einer Woche bestraft. 
Bei der Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe ist der Betrag 
von einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Haftstrafe gleich zu 
achten; Geldstrafen unter einer Mark können nicht in Haft umgewandelt 
werden. 
In Fällen beharrlicher Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit ist statt 
der Geldstrafe sofort die Haftstrafe bis zu einer Woche zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.