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Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die Prediger
ihrer Diözese, welche Domanial-Landschulen zu beaufsichtigen haben, von
dieser Verordnung zur Mitteilung an die Lehrer in Kenntnis zu setzen.
Eine Anzahl von Exemplaren ist zu diesem Zwecke angeschlossen.
123. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 31. Januar 1905,
betr. Verwendung schulpflichtiger Kinder zu Treiberdiensten.
Die Forstinspektionen und Oberförstereien werden davon in Kenntnis
gesetzt, daß nach einer Mitteilung des Ministeriums, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, eine Dispensation der Schulkinder vom
Schulbesuche zwecks Beteiligung an Treibjagden nach den bestehenden
Schulordnungen unzulässig ist, und demgemäß angewiesen,
1. schulpflichtige Kinder zu Treiberdiensten künftig nur außerhalb
der Schulzeit heranzuziehen,
2. bei Verwendung solcher Kinder als Treiber nach Möglichkeit dafür
zu sorgen, daß dieselben vor Schädigungen, insbesondere auch in sittlicher
Beziehung, z. B. durch Branntweingenuß, bewahrt bleiben.
Zur Verteilung an die Revierförster sind einige Stücke dieses Rund-
schreibens angeschlossen.
124. Verordnung vom 30. März 1906, betr. die Behandlung der
Schulversäumnisse in den Domaniallandschulen.
Wir verordnen über die Behandlung der Schulversäumnisse in den
Landschulen in Unserem Domanium hierdurch, was folgt:
8 1. Der Schulunterricht in den Domaniallandschulen, mit Ein-
schluß des Turnunterrichts für die Knaben und des Handarbeitsunterrichts
für die Mädchen, ist von den schulpflichtigen Kindern pünktlich und regel-
mäßig zu besuchen.
Die Pflicht zum Schulbesuch umfaßt auch die Pflicht zur Teilnahme
an einer Schulfeier.
§ 2. Wird die Schule (§ 1) von schulpflichtigen Kindern unent-
schuldigt versäumt, so werden — unbeschadet der Zulässigkeit des un-
mittelbaren Zwanges gegen die Schulkinder zur Teilnahme am Unterricht
— die Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienstherren oder
diejenigen Personen, deren Aufsicht die Kinder untergeben sind und zu
deren Hausgenossenschaft sie gehören, für jeden Tag, an welchem mindestens
eine Schulstunde oder eine Schulfeier versäumt ist, und für jedes Schul-
kind mit Geldstrafe von 0,20 Mark bis zu fünf Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bis zu einer Woche bestraft.
Bei der Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe ist der Betrag
von einer bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Haftstrafe gleich zu
achten; Geldstrafen unter einer Mark können nicht in Haft umgewandelt
werden.
In Fällen beharrlicher Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit ist statt
der Geldstrafe sofort die Haftstrafe bis zu einer Woche zu erkennen.