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III. Prüfung von Tehrerinnen der weiblichen Gandarbeiten.
§ 33. Die Prüfung für Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten
wird nach Bedürfnis im Anschluß an die Prüfung für Lehrerinnen an
Volks-, Bürger= und höheren Mädchenschulen, bezw. in Verbindung mit
derselben abgehalten. Die Termine zur Meldung sind die in § 6 dieser
Verordnung bezeichneten.
§ 34. Die Prüfungs-Kommission besteht aus dem Vorsitzenden der
Prüfungs-Kommission für Lehrerinnen als Vorsitzendem und mindestens
zwei mit den Ausfgaben des Handarbeitsunterrichts vertrauten Mitgliedern,
welche durch das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
bestimmt werden.
§ 35. Zur Prüfung werden zugelassen:
1) Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung zur Erteilung von
Schulunterricht vorschriftsmäßig nachgewiesen haben;
2) sonstige Bewerberinnen, wenn sie eine ausreichende Schulbildung, ihre
sittliche Unbescholtenheit und ihre körperliche Befähigung nachweisen
und das 19. Lebensjahr am Tage der Prüfung vollendet haben.
§ 36. Der Anmeldung, welche an den Vorsitzenden der Prüfungs-
Kommission zu richten ist, sind beizufügen:
a. von den unter 1) genannten Bewerberinnen:
1) das Zeugnis über die abgelegte Lehrerinnen-Prüfung,
2) ein amtliches Zeugnis über ihre Tätigkeit als Lehrerin oder eventuell
ein amtliches Führungszeugnis,
b. von den unter 2) genannten Bewerberinnen:
1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatt der vollständige
Name, Ort, Tag und Jahr der Geburt, die Konfession und der
Wohnort der Bewerberin und die Art der gewünschten Prüfung (ob
für Volks= und Bürger= oder für höhere Mädchenschulen) anzugeben ist;
2) ein Tauf= bezw. ein Geburtsschein;
3) die Zeugnisse über die empfangene Schulbildung und etwa schon
bestandene Prüfungen;
4) ein Zeugnis über die erlangte Ausbildung als Handarbeitslehrerin;
5) ein amtliches Führungszeugnis;
6) ein ärztliches Gesundheitsattest.
§ 37. Die Prüfung ist eine praktische und eine theoretische.
§ 38. In praktischer Beziehung haben die Bewerberinnen:
1) eine Probe ihrer technischen Fertigkeit in den weiblichen Hand-
arbeiten abzulegen. Zu diesem Zwecke haben sie einzureichen:
a. einen neuen Strumpf, gezeichnet mit zwei Buchstaben und einer Zahl
in Gitterstich; dazu ein angefangenes Strickzeug;
b. ein Häkeltuch mit 70—90 Maschen Anschlag, welches mehrere Muster
enthält und mit einer gehäkelten Kante umgeben ist;
. ein gewöhnliches Mannshemd (Herren-Nachthemd);
ein Frauenhemd;
e. einen alten Strumpf, in welchem ein Hacken neu eingestrickt und
eine Gitterstopfe, sowie eine Strickstopfe ausgeführt ist;
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