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Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu erkennenden
Strafen können durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
Die Schulversäumnisstrafgelder fließen in die Amtsschulkassen.
8 3. Als unentschuldigt gelten alle Versäumnisse, welche weder
durch vorgängige Erlaubnis genehmigt, noch durch einen ausreichenden
undrechtzeitig dem Lehrer angezeigten Grundgerechtfertigt sind. (Vgl. Nr. 140.)
Wenn Kinder durch Krankheit oder wegen eines andern an sich aus-
reichen Grundes am Schulbesuche verhindert werden, so sind die Eltern,
Stiefeltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienstherren oder sonstigen Personen,
deren Aufsicht die Kinder untergeben find und zu deren Hausgenossenschaft
sie gehören, schuldig, dies spätestens am folgenden Tage dem Lehrer zur
Anzeige zu bringen.
& 4. Jeder Lehrer ist verpflichtet, in seiner Schule Listen zu führen,
in welchen die schulpflichtigen Kinder nach Vor= und Zunamen, die Eltern
derselben bezw. die sonstigen in § 2 bezeichneten Personen nach Namen,
Stand und Wohnort aufgeführt, und die Schulversäumnisse unter Be-
zeichnung der versäumten Schultage durch Benennung des Datums und
unter Angabe der an jedem Tage versäumten Stundenzahl mit Unter-
scheidung der durch Krankheit verursachten, der anderweitig entschuldigten
und der unentschuldigten zu verzeichnen sind.
Dieselbe Verpflichtung liegt den Turnlehrern und den Handarbeits-
lehrerinnen ob.
Die Versäumnislisten über die in der Gemeinde bezw. in den zum
Schulverbande gehörigen Gemeinden befindlichen, während des Sommers
zum Dienen beurlaubten Kinder sind unter Angabe der für dieselben fest-
gesetzten wöchentlichen Stundenzahl besonders zu führen.
§ 5. Der Lehrer bezw. die Handarbeitslehrerin hat nach Ablauf
jedes Monats, in dem Schule gehalten worden ist, aus den Versäumnis-
listen einen Auszug anzufertigen, der die Angaben der Liste über die
unentschuldigten Versäumnisse enthält, und den Auszug bis zum dritten
Tage des folgenden Monats dem zuständigen Prediger einzureichen.
Sind unentschuldigte Versäumnisse in einem Monate, in dem Schule
gehalten worden ist, nicht vorgekommen, so ist davon dem zuständigen
Prediger mündlich oder schriftlich Anzeige zu machen.
§ 6. Der Prediger hat den Auszug zu prüfen, erforderlichenfalls
seine Berichtigung zu veranlassen und den Auszug bis zum 15. Tage
des Monats, in dem er ihm gemäß § 5 Absatz 1 zugegangen ist, dem
zuständigen Amte zwecks Herbeiführung der Bestrafung der für die Ver-
säumnisse haftenden Personen zu überreichen.
Der Prediger hat gelegentlich durch Einsichtnahme der Versäumnis-
listen die richtige Anfertigung der Auszüge nachzuprüfen.
Sind ungerechtfertigte Versäumnisse während eines Monats nicht
vorgekommen, so ist dem Amte davon innerhalb der ersten vierzehn Tage
nach Ablauf des Kalendervierteljahres, zu dem der Monat gehört, von
dem Prediger Anzeige zu machen.
§ 7. Wenn sich die Versäumnisse der mit Diensterlaubnis ver-
sehenen Kinder wiederholen, so hat das Amt nach fruchtloser Verwarnung