Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der für diese Versäumnisse haftenden Personen die Diensterlaubnis sofort 
aufzuheben, und wenn das Kind sich im Hause des Dienstherrn befindet, 
diesem die sofortige Entlassung aus dem Dienst aufzugeben, denselben 
nötigenfalls auf dem Verwaltungswege dazu anzuhalten und die sofortige 
Zurückholung des Kindes aus dem Hause des Dienstherrn auf Kosten der 
Eltern oder deren Stellvertreter anzuordnen. 
Auch liegt es dem Amte ob, dem Prediger des Ortes, zu dessen 
Kirchspiel die Eltern des Kindes gehören, von der erfolgten Aufhebung 
der Diensterlaubnis und der dadurch für das Kind hergestellten Pflicht 
zum vollständigen Besuche der gewöhnlichen Sommerschule Kenntnis zu geben. 
Einem Kinde, dessen Diensterlaubnis für ungültig erklärt worden 
ist, darf nur dann, wenn es an den Schulversäumnissen nachweisbar 
unschuldig ist, auf Antrag des Predigers die Erlaubnis, noch in demselben 
Sommer einen anderen Dienst anzunehmen, erteilt werden. 
&5 8. Kinder, welche ohne Erlaubnis sich in Dienst begeben, werden 
auf Anzeige des Predigers sofort im Verwaltungswege zu den Eltern 
oder deren Stellvertretern zurückgebracht. 
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind im Verwaltungswege zur 
Erstattung der Kosten dieses Verfahrens anzuhalten und außerdem mit 
den vorgeschriebenen Strafen für die Schulversäumnisse zu belegen. 
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Beginn der Sommerschule 
1906 in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Verordnung vom 
19. Juni 1876, betreffend die Behandlung der Schulversäumnisse bbei 
Domaniallandschulen (Regierungs-Blatt 1876 Nr. 18) aufgehoben. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
125. Verordnung des Unterrichts-Ministerium vom 1. Juni 1906, 
betr. Kiassenbücher und Versäumnislisten. 
Unter Bezugnahme auf das Zirkular vom 11. November 1895, 
betreffend Formulare für Klassenbücher und Versäumnislisten, macht das 
unterzeichnete Ministerium darauf aufmerksam, daß die von der Buch- 
handlung des Mecklenburgischen Pestalozzi-Vereins herausgegebenen, in dem 
genannten Zirkular zur Anschaffung für die sämtlichen Schulen des Landes 
empfohlenen Formulare für Klassenbücher und Versäumnislisten infolge 
der Verordnung vom 30. März 1906, betreffend die Behandlung der 
Schulversäumnisse in den Domaniallandschulen, diejenigen Abänderungen 
erfahren haben, welche aus den angeschlossenen Mustern ersichtlich sind. 
Die neuen Formulare werden von der Buchhandlung des Mecklenburgischen 
Pestalozzi-Vereins zu demselben Preise wie bisher abgegeben werden, 
nämlich ein Bogen der Formulare zu Klassenbüchern bei Benutzung von 
16 pfündigem Papier für 4 Pfennige, ein Eremplar der Formulare zu 
Versäumnislisten bei Anwendung von 10pfündigem Papier für 1½ 
Pfennige. Den Klassenbüchern wird eine kurze Erläuterung zum Gebrauch 
der Listen nach dem angeschlossenen Muster beigegeben werden. 
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