Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Anlage. 
Neskript des geistlichen Ministerium vom 19. Juni 1903 an die 
römisch-katholische Geistlichkeit zu Schwerin. 
Abgesehen davon, daß die Verordnung vom 30. März 1821, be- 
treffend die Religion der Kinder aus gemischten Ehen, allerdings eine. 
Form des Vertrags nicht vorschreibt, der Abschluß des Vertrages aber 
„erweislich" sein muß, und Urkunden ein volles Zeugnis für diesen 
Vertrag nur dann enthalten, wenn sie öffentliche Urkunden sind, so ist im 
vorliegenden Fall überhaupt kein Vertrag unter den Brautleuten geschlossen 
worden. Dieselben haben vielmehr beide dem Pastor F. das eidesstatt- 
liche Versprechen gegeben, die aus ihrer Ehe hervorgehenden Kinder in 
der römisch-katholischen Konfession taufen und erziehen zu lassen. 
Ist es nun schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen fraglich, ob der 
Vertragswille überhaupt gültig ecinem Dritten gegenüber erklärt werden 
kann, der weder der Mitkontrahent noch dessen Vertreter ist, so setzt jeden- 
falls der Vertrag über die Konfession der Kinder seiner Natur und Be- 
deutung nach voraus, daß der Willensentschluß der Brautleute gegen- 
seitig ausgesprochen wird, wie sich dies auch aus der Bestimmung der 
älteren Verordnung vom 25. Januar 1811 ergibt, wo in Ziffer 4 aus- 
drücklich gesagt ist, daß die freie wechselseitige Vereinbarung der 
Eltern über die Konfession der Kinder aus gemischten Ehen entscheiden solle. 
128. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 4. Januar 1909, betr. 
Zeit der Nachsitzstunde. 
Aus pädagogischen und hygienischen Rücksichten ist die Stunde 
12— 1 Uhr grundsätzlich für das Nachsitzen von Schulkindern nicht zu 
verwenden. (Vgl. Nr. 140). 
129.. Verordnung vom 29. Juni 1909, betr. die Einführung von Schul- 
Entlassungsscheinen in den Domanialschulen. 
Wir verordnen hierdurch für die Schulen Unseres Domaniums, 
was folgt: 
Kinder, welche innerhalb des schulpflichtigen Alters aus einer 
Domanialschule abgehen, sind bei ihrem Klassenlehrer vorher abzumelden 
und erhalten bei ihrem Abgang einen von dem Klassenlehrer — in den 
domanialen Flecken von dem Rektor — nach dem in Anlage 4 ange- 
schlossenen Muster kostenfrei auszustellenden Entlassungsschein. 
Bei der Anmeldung zur Aufnahme in eine Domanialschule ist von 
Kindern, welche schon eine andere Schule besucht haben, die Vorlegung 
eines Entlassungsscheins aus der bisherigen Schule und, wenn der Ent- 
lassungsschein über das Alter und die Konfession des Kindes keine Aus- 
kunft gibt, auch eines Geburts= bezw. Taufscheins zu fordern. 
Auf Kinder, welche mit Diensterlaubnis vorübergehend eine andere 
Schule besuchen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
	        
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