Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 200 — 
& 4. Alle im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder sollen die 
Sommerschule während der ganzen gesetzlichen Schulzeit regelmäßig be- 
suchen, wenn ihnen nicht durch die Erteilung der Diensterlaubnis gestattet 
worden ist, in weniger Stunden am Unterrichte teilzunehmen. 
8 5. Die Erlaubnis zum Dienen im Inlande darf Kindern von 
den Predigern für das ganze Sommerhalbjahr oder für einen Teil des- 
selben gegeben werden, wenn sie 
1. das elfte Lebensjahr bereits zurückgelegt haben oder bis zum 
31. Mai des laufenden Kalenderjahres zurücklegen werden; 
2. regelmäßig zur Schule gekommen sind; 
3. nicht allein fertig und sicher, sondern auch nach dem Maße ihres 
Alters mit Verständnis lesen können; 
1. den kleinen lutherischen Katechismus nebst einer Anzahl dazu ge- 
höriger Bibelsprüche fertig und sicher wissen und ein Verständ-= 
nis desselben nach dem Maße ihres Alters haben, mit den 
Haupttatsachen der biblischen Geschichte alten und neuen Testa- 
ments bekannt und im Aufschlagen in der Bibel und im Ge- 
sangbuche einigermaßen geübt sind; 
5. im Schreiben, mit Einschluß des Schreibens nach einem Diktat, 
und im Rechnen eine dem Maße ihres Alters entsprechende 
Fertigkeit erlangt haben; 
6. keiner offenbaren Unsittlichkeit oder groben Unfugs schuldig oder 
dringend verdächtig sind. (Vgl. Nr. 133). 
§& 6. Bis Neujahr jeden Jahres haben diejenigen Schulkinder, 
welche für den nächsten Sommer einen Dienst anzunehmen beabsichtigen, 
sich bei ihren Lehrern zu melden, welche sie nach Vor= und Zunamen, 
unter Angabe des Standes und Wohnortes ihrer Eltern und ihres Ge- 
burtstages, zu verzeichnen haben. Der Prediger stellt demnächst in Gegen- 
wart des Schullehrers und der Schulvorsteher mit den betreffenden Kindern 
auch dann, wenn sie bereits in einem früheren Jahre die Diensterlaubnis 
erhalten haben, eine besondere Prüfung an und fertigt den nach § 5 ge- 
nügend Befähigten die erforderlichen Diensterlaubnisscheine nach dem in 
der Anlage A angeschlossenen Muster aus. (Vgl. Nr. 178). 
Eine Nachprüfung ist nur in dem Falle gestattet, wenn ein Kind 
durch Krankheit verhindert gewesen ist, an der allgemeinen Prüfung 
teilzunehmen. 
5 7. Die Kinder, welchen die Diensterlaubnis erteilt worden, sind 
in wöchentlich 12 Stunden, und zwar am Montag, Dienstag, Donners- 
tag und Freitag in je 3 Stunden, gemeinsam mit den übrigen Kindern 
zu unterrichten. 
Die Prediger können nach Beratung mit den Lehrern und Schul- 
vorstehern anordnen, daß die mit Diensterlaubnis versehenen Kinder täglich 
einen zweistündigen Unterricht erhalten. 
§ 8. Wer ein schulpflichtiges Kind in Dienst nimmt, hat hiervon 
noch vor Anfang der Sommerschule dem Lehrer seines Wohnorts Anzeige 
zu machen und ihm dabei den für das betreffende Kind ausgestellten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.