Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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f. vier bis sechs kleine Proben von verschiedenen mittelfeinen Stoffen, 
wie dieselben im Hausstande vorzukommen pflegen, jede etwa 12 zu 
12 cm groß. Dieselben können sowohl einzeln als auch zu einem 
Tuche verbunden abgegeben werden und sollen enthalten: einen auf- 
gesetzten und einen eingesetzten Flicken; eine weiße und eine bunt- 
karrirte Gitterstopfe, eine Köperstopfe; zwei gezeichnete Buchstaben in 
Kreuzstich, zwei ebensolche in Rosenstich; drei gestickte lateinische Buch- 
staben und zwei Ziffern in rotem Garn, drei ebensolche gothische 
Buchstaben und zwei Ziffern in weißem Garn und ein gesticktes 
Monogramm aus den Namensbuchstaben der Bewerberin. 
Die unter 1) aufgezählten Arbeiten müssen dem gewählten Stoffe 
gemäß ausgeführt sein. Sämtliche Arbeiten sollen schulgerecht und des- 
halb auch nur in Stoffen und aus Garnen von mittlerer Feinheit her- 
gestellt werden. 
Die Arbeiten werden durch die Einreichung von den Bewerberinnen 
als selbstgefertigt bezeugt. Die Hemden sind nicht ganz zu vollenden, 
damit nach Anweisung der Prüfungs-Kommission und unter Aufsicht der- 
selben an der Arbeit fortgefahren werden kann. 
2) Außerdem hat jede Bewerberin in der Prüfung eine Probelektion 
in der Erteilung des Handarbeitsunterrichts in einer Schulklasse zu halten. 
§ 39. Weitere Arbeiten der Bewerberinnen, außer den im § 38 
unter 1 geforderten, dürfen nicht angenommen werden. 
§ 40. Für die bereits als Lehrerinnen geprüften Bewerberinnen 
ist die theoretische Prüfung eine bloß mündliche, für die übrigen aber 
zugleich eine schriftliche. 
Sie erstreckt sich: 
1) bei sämtlichen Bewerberinnen auf die sittliche und erziehliche 
Bedeutung des Handarbeitsunterrichts, auf den gesamten schulmäßigen 
Betrieb desselben, auf Ziel und Aufgabe, auf Lehrgang und Lehrmethode, 
auf die Auswahl des Lehrstoffes und auf die Kenntnis einiger der 
wichtigsten einschlagenden Fachschriften. 
2) Bei den § 35 unter 2 genannten Bewerberinnen tritt hierzu 
eine Prüfung über diejenigen wichtigeren Punkte der Erziehungs= und 
Unterrichtslehre und der Schulkunde, welche bei dem Handarbeitsunterrichte 
besonders in Betracht kommen. 
Außerdem ist die Kommission befugt, wenn es ihr notwendig erscheint, 
bei diesen Bewerberinnen auf die Ermittelung ihres allgemeinen Bildungs- 
standes und ihrer Uebung im richtigen und gewandten Gebrauche der 
deutschen Sprache näher einzugehen. 
Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung eines deutschen 
Aufsatzes unter Klausur. 
Das Thema dieses Aufsatzes wird entweder aus dem Gebiete des 
Handarbeitsunterrichts oder aus anderen Stoffgebieten gewählt, mit denen 
eine hinreichende Bekanntschaft bei den Bewerberinnen vorausgesetzt 
werden kann. 
§ 41. Bei dem Eintritte in die Prüfung ist eine Prüfungsgebühr 
von 10 Mk. und die Gebühr für den Zeugnisstempel zu entrichten.
	        
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