Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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134. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 24. Dezember 1910, 
betr. Schulbesuch von Kostkindern. 
Der Knabe, welcher mit Einwilligung seines Vaters während der 
Zeit seiner Schulpflicht unentgeltlich beim Erbpächter T. in B. in Kost 
und Pflege sich befindet, hat seiner Schulpflicht in der Schule zu B. zu 
genügen. 
135. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 27. Mai 1911, betr. 
biologische Wandtafeln. 
Die „Biologischen Wandtafeln zur Tierkunde“ von Schröder und 
Kull sind nur in dem in dem Zirkular vom 21. September 1903 bezeich- 
neten Umfang von 50 Tafeln = 10 Serien für die Landschulen im 
Domanium anzuschaffen. Von einer Anschaffung der erschienenen XI. 
Serie dieses Bilderwerkes und etwa noch folgender Serien ist daher 
abzusehen. 
136. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 27. November 1911, 
betr. Ausschluß vom Schulbesuch wegen Maul= und Klauenseuche. 
Es ist nicht statthaft, wie Ihnen auf Ihren Vortrag vom 23. d. M. 
hierdurch erwidert wird, wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche 
die eingeschulten Kinder vom Schulbesuch auszuschließen, bezw. vom Besuch. 
der Schule in einem verseuchten Orte zurückzuhalten. 
137. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 18. April 1912, 
betr. Turnunterricht. 
Aus den auf das Rundschreiben vom 16. Januar d. J. erstatteten 
Berichten der Großherzoglichen Aemter hat das unterzeichnete Ministerium. 
ersehen, daß mit der Einrichtung des Turnunterrichts an den Domanial- 
landschulen noch nicht überall den Bestimmungen des Lehrplans genügt. 
wird. Die Gründe, aus denen dies nicht geschehen, können im allge- 
meinen von dem unterzeichneten Ministerium für die Zukunft nicht mehr 
als stichhaltig angesehen werden. Das unterzeichnete Ministerium sieht 
sich deshalb veranlaßt, den Amtsschulbehörden das Nachstehende zu eröffnen:: 
1. Für die Einrichtung des Turnunterrichts an den mehrklassigen 
Schulen ist hauptsächlich der Umstand hinderlich gewesen, daß 
die Stelle des unverheirateten Lehrers, welcher lehrplanmäßig 
den Turnunterricht zu erteilen hat, vielfach unbesetzt gewesen ist. 
Wenn diesem Umstand bisher hat Rechnung getragen werden 
müssen, so kann er in Zukunft als Hindernis für die Einführung. 
des Turnunterrichts nicht mehr gelten, da voraussichtlich nur 
noch ausnahmsweise der Fall eintreten wird, daß die Stelle eines 
unverheirateten Lehrers unbesetzt bleibt. Das unterzeichnete 
Ministerium bemerkt dabei ausdrücklich, daß in den Fällen, wo. 
eine solche Stelle nicht mit einem geprüften Lehrer besetzt ist-
	        
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