Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der Turnunterricht durch den zur Verwaltung der Stelle abge- 
ordneten Assistenten zu erteilen ist. 
2. Wenn ferner die Einrichtung des Turnunterrichts stellenweise 
aus dem Grunde unterblieben ist, weil es an einem geeigneten 
Turnplatz angeblich fehlt, so weist das unterzeichnete Ministerium 
darauf hin, daß die Beschaffung eines solchen als zu den der 
Gemeinde verordnungsmäßig obliegenden Lasten gehörend anzu- 
sehen, und daß daher, wo ein geeigneter Turnplatz bisher nicht 
vorhanden ist, auf die Erwerbung eines solchen durch die Ge- 
meinde Bedacht zu nehmen ist. Die Kostenfrage wird dabei um 
so weniger ins Gewicht fallen, als durch die Rundverfügung 
vom 12. Januar d. J. den Gemeinden die Gewährung von 
Beihilfen aus den jährlichen Zinsen des Schulfonds zur Aus- 
stattung der Schulen mit ausreichenden Turnplätzen und Turn- 
geräten in Aussicht gestellt ist. 
3. Als ein Hindernis für die Einführung des Turnunterrichts ist 
mehrfach auch der Umstand angeführt worden, daß zu wenig 
Knaben zur Teilnahme an diesem Unterricht vorhanden seien, 
und dabei auf die stellenweise vorkommende umfangreiche Ertei- 
lung von Diensterlaubnis während des Sommers hingewiesen. 
Um diesem Uiebelstand abzuhelfen, bringt das unterzeichnete 
Ministerium unter Hinweis auf das Nundschreiben vom 1. Juni 
1908 nochmals in Erinnerung, daß von den Predigern tunlichst 
auf eine Beschränkung der Erteilung von Diensterlaubnis durch 
schärfere Handhabung der gesetzlichen Vorschriften hinzuwirken ist. 
Um jedoch in solchen Fällen, wo der Turnunterricht wegen zu 
geringer Beteiligung ausgesetzt wird, eine Grenze zu ziehen, be- 
stimmt das unterzeichnete Ministerium hierdurch, daß der Turn- 
unterricht stets einzurichten ist, wenn wenigstens 4 turnfähige 
Knaben vorhanden sind. 
Die vorstehenden Ausführungen finden entsprechende Anwendung auf 
die einklassigen Schulen, deren Lehrer vokationsmäßig zur Erteilung des 
Turnunterrichts verpflichtet sind. 
Die Großherzoglichen Aemter werden aufgefordert, demgemäß Sorge 
dafür zu tragen, daß an sämtlichen Schulen, wo ein zur Erteilung des 
Durnunterrichts verpflichteter und fähiger Lehrer vorhanden ist, dieser 
Unterricht eingeführt wird, und daß dies geschehen, binnen 2 Monaten 
zu berichten. 
Für die Prediger des Amtsbezirks ist die nötige Zahl von Ab- 
drücken dieses Rundschreibens angeschlossen. 
138. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. Mai 1912, 
betr. Lehrmittel für den naturkundlichen Unterricht. 
Es ist zur Kenntnis des unterzeichneten Ministeriums gekommen, 
daß von dem durch Zirkular vom 21. September 1903 zur Anschaffung 
für die Domaniallandschulen empfohlenen Bilderwerke für den naturkund-
	        
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