— 204 —
der Turnunterricht durch den zur Verwaltung der Stelle abge-
ordneten Assistenten zu erteilen ist.
2. Wenn ferner die Einrichtung des Turnunterrichts stellenweise
aus dem Grunde unterblieben ist, weil es an einem geeigneten
Turnplatz angeblich fehlt, so weist das unterzeichnete Ministerium
darauf hin, daß die Beschaffung eines solchen als zu den der
Gemeinde verordnungsmäßig obliegenden Lasten gehörend anzu-
sehen, und daß daher, wo ein geeigneter Turnplatz bisher nicht
vorhanden ist, auf die Erwerbung eines solchen durch die Ge-
meinde Bedacht zu nehmen ist. Die Kostenfrage wird dabei um
so weniger ins Gewicht fallen, als durch die Rundverfügung
vom 12. Januar d. J. den Gemeinden die Gewährung von
Beihilfen aus den jährlichen Zinsen des Schulfonds zur Aus-
stattung der Schulen mit ausreichenden Turnplätzen und Turn-
geräten in Aussicht gestellt ist.
3. Als ein Hindernis für die Einführung des Turnunterrichts ist
mehrfach auch der Umstand angeführt worden, daß zu wenig
Knaben zur Teilnahme an diesem Unterricht vorhanden seien,
und dabei auf die stellenweise vorkommende umfangreiche Ertei-
lung von Diensterlaubnis während des Sommers hingewiesen.
Um diesem Uiebelstand abzuhelfen, bringt das unterzeichnete
Ministerium unter Hinweis auf das Nundschreiben vom 1. Juni
1908 nochmals in Erinnerung, daß von den Predigern tunlichst
auf eine Beschränkung der Erteilung von Diensterlaubnis durch
schärfere Handhabung der gesetzlichen Vorschriften hinzuwirken ist.
Um jedoch in solchen Fällen, wo der Turnunterricht wegen zu
geringer Beteiligung ausgesetzt wird, eine Grenze zu ziehen, be-
stimmt das unterzeichnete Ministerium hierdurch, daß der Turn-
unterricht stets einzurichten ist, wenn wenigstens 4 turnfähige
Knaben vorhanden sind.
Die vorstehenden Ausführungen finden entsprechende Anwendung auf
die einklassigen Schulen, deren Lehrer vokationsmäßig zur Erteilung des
Turnunterrichts verpflichtet sind.
Die Großherzoglichen Aemter werden aufgefordert, demgemäß Sorge
dafür zu tragen, daß an sämtlichen Schulen, wo ein zur Erteilung des
Durnunterrichts verpflichteter und fähiger Lehrer vorhanden ist, dieser
Unterricht eingeführt wird, und daß dies geschehen, binnen 2 Monaten
zu berichten.
Für die Prediger des Amtsbezirks ist die nötige Zahl von Ab-
drücken dieses Rundschreibens angeschlossen.
138. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. Mai 1912,
betr. Lehrmittel für den naturkundlichen Unterricht.
Es ist zur Kenntnis des unterzeichneten Ministeriums gekommen,
daß von dem durch Zirkular vom 21. September 1903 zur Anschaffung
für die Domaniallandschulen empfohlenen Bilderwerke für den naturkund-