Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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140. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 19. November 1912, 
betr. Beschwerde über eine Strafverfügung wegen versänmter 
Nachsitzstunde. 
Die von dem Büdner H. gegen die amtliche Strafverfügung einge— 
legte Beschwerde wird für begründet befunden, da die Nachsitzstunde, mit 
welcher der Knabe H. durch den Lehrer bestraft war, nicht unter den Be— 
griff des Schulunterrichts im Sinne des § 1 der Verordnung vom 30. 
März 1906 (vgl. Nr. 124) fällt, mithin die Voraussetzung für den Er- 
laß einer Strafverfügung auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung 
vom 30. März 1906 nicht gegeben war. Die amtliche Strafverfügung 
wird daher aufgehoben. 
141. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 24. Februar 1913, betr. 
Anschaffung einer Geige. 
Der Gemeinde V. wird zu den Kosten der Anschaffung einer Geige 
für die dortige Schule eine Beihülfe von 12 Mark aus den Zinsauf- 
künften des Schulfonds bewilligt. (Vgl. Nr. 118). 
Die Gemeinde V. ist zu veranlassen, die Geige dem Inventar der 
Schule zuzuschreiben, so daß sie der jetzige Stelleninhaber seinem Nach- 
folger zu überliefern hat. 
142. Rundverfügungs-Verordnung des Unterrichts-Ministerium vom 26. Fe- 
bruar 1913, betr. Aenderungen des Lehrplanes für die ein= und 
zweiklassigen Landschulen im Domanium. 
I. In Anlaß der Einführung des neuen Landeskatechismus und der 
damit verbundenen Neufestsetzung des religiosen Memorierstoffs treten mit 
dem Beginn des neuen Schuljahres in dem Lehrplan für die ein= und 
zweiklassigen Landschulen im Domanium hinsichtlich des Religionsunter- 
richts (Abschnitt 2 des Lehrplans) die nachstehenden Aenderungen in Kraft: 
1. In & 5 (Biblische Geschichte, Lehrstoff für die Unterstufe) erhält 
der Absatz 2 die Fassung: 
„Folgender Lernstoff wird gedächtnismäßig eingeprägt: 
1. Sprüche: Ps. 37, 5. 50, 15. 51, 12 (halb). 103, 8. 118, 1. 
Pred. Sal. 12, 13. Tob. 4, 6. Matth. 7, 7. Luk. 11, 28. 
Ap.-Gesch. 16, 31. Eph. 4, 25 (halb). 6, 1—3. 2. Thess. 3, 10. 
1. Petr. 2, 17. 1. Joh. 4, 19. 
2. Katechismus: Der Wortlaut der 10 Gebote ohne die Lutherschen 
Erklärungen und das Vaterunser. 
3. Kirchenlied: Nr. 1, 1. 9, 2 u. 5. 49, 8. 60, 3. 89, 1. 2. 8. 
95, 1—5. 125. 336, 1. 359, 1 u. 7. 383, 1. 534, 3. 
2. In § 8 (Katechismus, Lehrstoff) sind die Worte „unter beson- 
derer Berückschtigung der Lernfragen desselben, sowie“ zu streichen. 
3. In § 9 (Katechismus, Verteilung des Lernstoffes) erhalten Ziffer 
1, 2 und 3 dee Fassung:
	        
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