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145. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 29. Sept. 1877,
betr. Feuerungsdeputat.
Zur Beseitigung von Zweifeln wird hiermit zur Kenntnis gebracht,
daß das Feuerungsdeputat, welches die Industrielehrerinnen an Domanial=
Landschulen nach § 16, 1 des revidierten Regulatiovs für die Industrie-
schulen im Domanium vom 12. August 1869 beziehen sollen, wesentlich
zur Heizung des Unterrichtsraumes, also für den Winter, nicht aber für
die vier Quartale des Jahres gleichmäßig, bestimmt, und darnach sowohl
bei der Verabreichung aus landesherrlicher Forst für neuerrichtete Indu-
strieschulen, als auch bei der Auseinandersetzung zwischen abgehenden und
antretenden Industrielehrerinnen zu verfahren ist.
146. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. September 1877,
betr. Feuerungsdepntat.
Durch die Bekanntmachung im Regierungsblatte vom 18. Januar
d. J. (Vgl. Nr. 147) sind die Zweifel beseitigt worden, welche hinsichtlich
des Feuerungsdeputats der Industrielehrerinnen an den Domanial-Land-
schulen bisher bestanden hatten.
Nach den von den Domanialämtern erstatteten Berichten über die
Berechnung des Feuerungsdeputats für die Industrieschulen ist der jetzt
ausdrücklich ausgesprochene Grundsatz, daß dies Deputat als wesentlich
zur Heizung der Schulstube und demnach für den Winter bestimmt ange-
sehen werden soll, bisher schon in der Mehrzahl der Fälle zur Anwendung
gekommen, und nur in einer geringen Zahl von Fällen ist bei der Ver-
abreichung für neu errichtete Schulen oder bei der Auseinandersetzung
zwischen abgehenden und antretenden Industrielehrerinnen anders ver-
fahren. Bei den Industrieschulen, wo letzteres geschehen ist, kann beim
Abgange der jetzt im Dienste befindlichen Industrielehrerinnen je nach
der Zeit ihres Abganges der Fall eintreten, daß sie bei Anwendung des
ausgesprochenen Grundsatzes ¼ des Feuerungsdeputats weniger bezogen
haben, als ihnen nach ihrer Dienstzeit zukommen würde. Die Entscheidung
darüber, in welcher Art hier eine Ausgleichung vorzunehmen sei, soll bis
zum Abgange der jetzt im Dienste befindlichen Lehrerinnen ausgesetzt
werden, und ist in den Fällen, wo sich eine Benachteiligung dieser Lehre-
rinnen herausstellen sollte, hierher zu berichten. Was die Lehrerinnen bei
ordnungsmäßiger und genügender Heizung der Unterrichtsräume von dem
Feuerungsdeputate etwa erübrigen, ist ihnen, wie auch bisher bereits
geschehen ist, zu eigenem wirtschaftlichen Gebrauche zu überlassen.
(Vgl. Nr. 153.)
Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die Prediger
ihrer Diözese von dem Vorstehenden in Kenntnis zu setzen.
147. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 5. Oktober 1877,
betr. Feuerungsdeputat.
In der Zirkular-Verordnung vom 29. September d. J., betreffend
das Feuerungsdeputat der Industrieschulen, ist ein Versehen vorgekommen,
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