Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 211 — 
145. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 29. Sept. 1877, 
betr. Feuerungsdeputat. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird hiermit zur Kenntnis gebracht, 
daß das Feuerungsdeputat, welches die Industrielehrerinnen an Domanial= 
Landschulen nach § 16, 1 des revidierten Regulatiovs für die Industrie- 
schulen im Domanium vom 12. August 1869 beziehen sollen, wesentlich 
zur Heizung des Unterrichtsraumes, also für den Winter, nicht aber für 
die vier Quartale des Jahres gleichmäßig, bestimmt, und darnach sowohl 
bei der Verabreichung aus landesherrlicher Forst für neuerrichtete Indu- 
strieschulen, als auch bei der Auseinandersetzung zwischen abgehenden und 
antretenden Industrielehrerinnen zu verfahren ist. 
146. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. September 1877, 
betr. Feuerungsdepntat. 
Durch die Bekanntmachung im Regierungsblatte vom 18. Januar 
d. J. (Vgl. Nr. 147) sind die Zweifel beseitigt worden, welche hinsichtlich 
des Feuerungsdeputats der Industrielehrerinnen an den Domanial-Land- 
schulen bisher bestanden hatten. 
Nach den von den Domanialämtern erstatteten Berichten über die 
Berechnung des Feuerungsdeputats für die Industrieschulen ist der jetzt 
ausdrücklich ausgesprochene Grundsatz, daß dies Deputat als wesentlich 
zur Heizung der Schulstube und demnach für den Winter bestimmt ange- 
sehen werden soll, bisher schon in der Mehrzahl der Fälle zur Anwendung 
gekommen, und nur in einer geringen Zahl von Fällen ist bei der Ver- 
abreichung für neu errichtete Schulen oder bei der Auseinandersetzung 
zwischen abgehenden und antretenden Industrielehrerinnen anders ver- 
fahren. Bei den Industrieschulen, wo letzteres geschehen ist, kann beim 
Abgange der jetzt im Dienste befindlichen Industrielehrerinnen je nach 
der Zeit ihres Abganges der Fall eintreten, daß sie bei Anwendung des 
ausgesprochenen Grundsatzes ¼ des Feuerungsdeputats weniger bezogen 
haben, als ihnen nach ihrer Dienstzeit zukommen würde. Die Entscheidung 
darüber, in welcher Art hier eine Ausgleichung vorzunehmen sei, soll bis 
zum Abgange der jetzt im Dienste befindlichen Lehrerinnen ausgesetzt 
werden, und ist in den Fällen, wo sich eine Benachteiligung dieser Lehre- 
rinnen herausstellen sollte, hierher zu berichten. Was die Lehrerinnen bei 
ordnungsmäßiger und genügender Heizung der Unterrichtsräume von dem 
Feuerungsdeputate etwa erübrigen, ist ihnen, wie auch bisher bereits 
geschehen ist, zu eigenem wirtschaftlichen Gebrauche zu überlassen. 
(Vgl. Nr. 153.) 
Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die Prediger 
ihrer Diözese von dem Vorstehenden in Kenntnis zu setzen. 
147. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 5. Oktober 1877, 
betr. Feuerungsdeputat. 
In der Zirkular-Verordnung vom 29. September d. J., betreffend 
das Feuerungsdeputat der Industrieschulen, ist ein Versehen vorgekommen, 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.