Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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indem im Anfange „die Bekanntmachung im Regierungsblatte vom 18. 
Januar d. J.“ genannt ist, während „die Bekanntmachung im Re- 
gierungsblatte (Nr. 22) von demselben Datum,“ 29. September d. Js. 
gemeint war. 
148. Restkript des Unterrichts-Ministerium vom 9. Januar 1878, betr. 
Erstattung von Reisekosten. 
Eine Erstattung der Reisekosten, welche einer Industrielehrerin bei. 
Gelegenheit ihrer Prüfung erwachsen sind, aus der Amssschulkasse ist im. 
einzelnen Fällen vorgekommen, jedoch nicht als Regel anzusehen. 
  
149. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 14. März 1893, 
betr. Beginn des Industriennterrichts. 
Bei den Domaniallandschulen hat die Teilnahme der Mädchen am 
Industrieunterrichte mit dem Anfange des Schuljahres, also Ostern, zu. 
beginnen und haben dann diejenigen Mädchen in die Industrieschule ein- 
zutreten, welche 2 Jahre schulpflichtig gewesen sind. (Vgl. Nr. 154). 
150. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 14. Februar 1899, 
betr. Umwandlung von Torfdeputat. 
In Verfolg der V. O. vom 15. November 1897, betr. das Feuerungs- 
deputat der Domanial-Landschullehrer, welche Inhaber von Familienstellen 
sind, wird hierdurch angeordnet, daß die Bestimmungen vorgenannter 
V. O. wegen Umwandelung des Torfdeputats in Holz vom 1. Juli 1898. 
ab auch für die Industrieschulen im Domanium in Anwendung zu. 
bringen sind. 
151. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 23. Sept. 1901, 
betr. Industrieschulstube. 
Wie zur Kenntnis des Ministerium gekommen, ist es bei den Land- 
schulen im Domanium üblich, daß auch da, wo ein besonderes Zimmer- 
für den Industrieunterricht vorhanden ist, dieser Unterricht nicht in dem 
hierfür bestimmten Zimmer, sondern in dem gewöhnlichen Schulzimmer- 
erteilt wird. Nach §8 1 des Revidierten Regulativs für die Industrie- 
schulen im Domanium vom 12. August 1869 ist die Einrichtung des- 
Industrieunterrichts bedingt durch das Vorhandensein einer geeigneten 
Räumlichkeit und ist nach § 2 desselben Regulativs die Mitbenutzung der 
ordentlichen Schulstube für diesen Unterricht nur da gestattet, wo es noch 
an einer besonderen, zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmten Stube fehlt. 
Das Ministerium sieht sich deshalb veranlaßt, die Frage zu prüfen, ob. 
im Interesse einer erfolgreichen Erteilung des Industrieunterrichts die 
Einrichtung und Benutzung eines für solche Zwecke besondes bestimmten 
Raumes unter allen Umständen zu fordern und daher nach wie vor an 
der Vorschrift im § 2 des Regulativs vom 12. August 1869 festzuhalten 
ist, daß bei Neubauten ein besonderes Zimmer für den Industrieunterricht.
	        
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