Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 1895 
über die Prüfung von Lehrexinnen in weiblichen Handarbeiten oder am 
Seminar zu Neukloster nach der in Anlage A& beigefügten Prüfungs- 
ordnung nachgewiesen haben. 
Die Ehefrauen und Töchter der Ortsschullehrer sollen bei der An- 
nahme der Lehrerinnen vorzugsweise berücksichtigt werden. 
§ 6. Die Annahme der Lehrerinnen wird vom Anmte verfügt, 
nachdem die Amtsschulbehörde die Genehmigung Unseres Ministeriums, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, hierzu eingeholt hat, und die 
Dienstanweisung wird durch den Prediger auf Ersuchen des Amts vor- 
genommen. 
Die Annahme geschieht unter folgenden Bedingungen: 
J. Die Lehrerin erhält jährlich (vgl. Nr. 159): 
ein Feuerungsdeputat von 1 rn Knüppelholz und 1000 Soden 
Torf, welches zur Heizung des Handarbeitsunterrichtsraumes, 
also für den Winter bestimmt ist. Handarbeitslehrerinnen, 
welche bei genügender und ordnungsmäßiger Heizung des 
Unterrichtsraumes von dem gelieferten Feuerungsdeputat et- 
was erspart haben, dürfen über das erübrigte Brennmaterial 
zu eigenem Nutzen verfügen. Wegen Anfuhr der Feuerung 
sowie wegen Zahlung des Hau= und Bereitelohns gilt die 
Bestimmung in § 7 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Juni 
1869, betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium 
an den Ortsschulen; 
. an barem Gehalte (vgl. Nr. 156. 160): 
u. beim Vorhandensein von 1—20 Schulkindern 100 Mk., 
b. beim Vorhandensein von mehr als 20 Schulkindern 130 Mk., 
wozu ¼ als Zuschuß aus der Amtskasse zur Amtsschulkasse gegeben wird. 
Wenn das bisherige Einkommen einer bereits angenommenen Hand- 
arbeitslehrerin von den vorstehenden Naturalbezügen und Gehaltssätzen in 
einzelnen Beziehungen abweicht, so soll die Betreffende die Wahl haben 
zwischen Beibehaltung ihres bisherigen Diensteinkommens oder Einsetzung 
auf die vorstehenden Einkünfte. 
Mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, können auch bei künftiger Annahme einer Handarbeits- 
lehrerin, welche nicht Ehefrau oder Tochter oder sonstige weibliche Haus- 
und Familiengenossin des Ortsschullehrers ist, neben den vorstehend fest- 
gesetzten Einkünften noch andere Einkünfte zuerkannt werden. Ueber die 
Aufbringung derselben bleibt die Bestimmung in jedem einzelnen Falle 
vorbehalten. 
II. Beiden Teilen steht eine Kündigung in oder vor der Osterwoche 
zu Michaelis des Jahres und in oder vor der Woche, in welche der 
Michaelistag fällt, zu Ostern des folgenden Jahres zu. 
Im Falle der Aufkündigung des Dienstverhältnisses zu Michaelis 
ist die Entlassung am Schlusse des Unterrichts im Sommerhalbjahr, im 
Falle der Aufkündigung zu Ostern am Schlusse des Unterrichts im 
Winterhalbjahre zu erteilen. 
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