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Tritt für die Lehrerin eine längere Behinderung ein, so hat die
Amtsschulbehörde zu bestimmen, wie es so lange mit dem Unterricht ge—
halten werden soll.
8 12. Jede Lehrerin soll ein vollständiges und genaues Verzeich—
nis über alle der Handarbeitsschule gehörenden Gerätschaften, Werkzeuge
und Materialien mit Angabe der Kinder, welchen dieselben zum Gebrauche
überlassen sind, führen. Sie hat ferner ein Verzeichnis über alle im
Laufe des Schuljahres angefertigten Arbeiten mit Angabe der Kinder,
welche sie verfertigt haben, zu führen. Beide Verzeichnisse sind mindestens
einmal jährlich, am Schlusse des Schuljahres, oder auf Verlangen öfter
dem Prediger zur Einsicht und zur Mitteilung an das Amt vorzulegen.
Auch hat die Lehrerin von den aus der Schule abgehenden Schülerinnen
die ihnen in Gebrauch gegebenen Gerätschaften und Werkzeuge wieder ab—
liefern zu lassen.
8 13. Will es einer Lehrerin nicht gelingen, die Zucht aufrecht zu
erhalten und sich den gebührenden Gehorsam zu verschaffen, so soll sie
sich zunächst an den Ortsschullehrer um Rat und Beistand wenden, und
dieser verpflichtet sein, ihr solchen zu leisten. Reicht dies nicht aus, so
ist die Sache dem Prediger vorzutragen und dessen Hülfe anzusprechen.
Letzterer hat sich nötigenfalls mit dem Amte über die erforderlichen Maß—
regeln zu verständigen.
Für Beschwerden, welche Eltern oder Pflegeeltern wegen Behand—
lung ihrer Kinder gegen die Lehrerin zu haben glauben, gelten die Ver—
ordnungen vom 10. Februar 1845 und vom 24. Februar 1854. (Vgl.
Nr. 46. 48).
8 14. Ob die in der Handarbeitsschule angefertigten Arbeiten am
Schlusse des Schuljahres zur Ansicht und Kenntnisnahme der Gemeinden
ausgelegt werden sollen, ist dem Ermessen der Amtsschulbehörde, welche
darüber auch die Schulvorsteher zu Rate zu ziehen hat, überlassen.
& 15. Die Schulvorsteher üben bei dem Handarbeitsunterricht ihre
Obliegenheiten nach Maßgabe des Regulativs vom 19. September 1842
aus. (Vgl. Nr. 45).
§ 16. Die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juni 1876.
(Regierungsblatt 1876 Jo. 18) über die Behalndlung der Schulversäum-
nisse bleiben unberührt. (Die Verordnung ist aufgehoben durch die Ver-
ordnung vom 30. März 1906, vgl. Nr. 124).
* 17. Diese Verordnung tritt im übrigen mit dem 1. Januar
1905 in Kraft, jedoch erhalten die bereis angenommenen und im Unter-
richt tätigen Lehrerinnen den im § 6 Ziff. 2 festgesetzten baren Gehalt
bereits vom 1. Oktober d. J. ab.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Verordnung vom
12. August 1869, betreffend die Industrieschulen im Domanium, aufgehoben.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange-
legenheiten.
Prüfungsordnung für Handarbeitslehrerinnen an den Domanial-
landschulen siehe Nr. 17.