Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 217 — 
Tritt für die Lehrerin eine längere Behinderung ein, so hat die 
Amtsschulbehörde zu bestimmen, wie es so lange mit dem Unterricht ge— 
halten werden soll. 
8 12. Jede Lehrerin soll ein vollständiges und genaues Verzeich— 
nis über alle der Handarbeitsschule gehörenden Gerätschaften, Werkzeuge 
und Materialien mit Angabe der Kinder, welchen dieselben zum Gebrauche 
überlassen sind, führen. Sie hat ferner ein Verzeichnis über alle im 
Laufe des Schuljahres angefertigten Arbeiten mit Angabe der Kinder, 
welche sie verfertigt haben, zu führen. Beide Verzeichnisse sind mindestens 
einmal jährlich, am Schlusse des Schuljahres, oder auf Verlangen öfter 
dem Prediger zur Einsicht und zur Mitteilung an das Amt vorzulegen. 
Auch hat die Lehrerin von den aus der Schule abgehenden Schülerinnen 
die ihnen in Gebrauch gegebenen Gerätschaften und Werkzeuge wieder ab— 
liefern zu lassen. 
8 13. Will es einer Lehrerin nicht gelingen, die Zucht aufrecht zu 
erhalten und sich den gebührenden Gehorsam zu verschaffen, so soll sie 
sich zunächst an den Ortsschullehrer um Rat und Beistand wenden, und 
dieser verpflichtet sein, ihr solchen zu leisten. Reicht dies nicht aus, so 
ist die Sache dem Prediger vorzutragen und dessen Hülfe anzusprechen. 
Letzterer hat sich nötigenfalls mit dem Amte über die erforderlichen Maß— 
regeln zu verständigen. 
Für Beschwerden, welche Eltern oder Pflegeeltern wegen Behand— 
lung ihrer Kinder gegen die Lehrerin zu haben glauben, gelten die Ver— 
ordnungen vom 10. Februar 1845 und vom 24. Februar 1854. (Vgl. 
Nr. 46. 48). 
8 14. Ob die in der Handarbeitsschule angefertigten Arbeiten am 
Schlusse des Schuljahres zur Ansicht und Kenntnisnahme der Gemeinden 
ausgelegt werden sollen, ist dem Ermessen der Amtsschulbehörde, welche 
darüber auch die Schulvorsteher zu Rate zu ziehen hat, überlassen. 
& 15. Die Schulvorsteher üben bei dem Handarbeitsunterricht ihre 
Obliegenheiten nach Maßgabe des Regulativs vom 19. September 1842 
aus. (Vgl. Nr. 45). 
§ 16. Die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juni 1876. 
(Regierungsblatt 1876 Jo. 18) über die Behalndlung der Schulversäum- 
nisse bleiben unberührt. (Die Verordnung ist aufgehoben durch die Ver- 
ordnung vom 30. März 1906, vgl. Nr. 124). 
* 17. Diese Verordnung tritt im übrigen mit dem 1. Januar 
1905 in Kraft, jedoch erhalten die bereis angenommenen und im Unter- 
richt tätigen Lehrerinnen den im § 6 Ziff. 2 festgesetzten baren Gehalt 
bereits vom 1. Oktober d. J. ab. 
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Verordnung vom 
12. August 1869, betreffend die Industrieschulen im Domanium, aufgehoben. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten. 
Prüfungsordnung für Handarbeitslehrerinnen an den Domanial- 
landschulen siehe Nr. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.