Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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162. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 14. November 1912, 
betr. Fuhrkosten der Prediger bei Einführungen von Industrie- 
lehrerinnen. 
Dem Großherzoglichen Amt wird hierdurch eröffnet, daß den Pre- 
digern die ihnen durch Einführung von Handarbeitslehrerinnen erwachsen- 
den Fuhrkosten nicht erstattet werden, da die Rundverfügung an die 
Landesfuperintendenten vom 1. August 1899 auf die Einführung von 
Handarbeitslehrerinnen keine Anwendung findet. 
Juhrkosten der Prediger für Einführung von Lehrern hat das Amt 
künftig nur auf besondere Anweisung seitens des unterzeichneten Ministeri- 
ums, die auf Grund der von den zuständigen Superintendenten nach 
Maßgabe obiger Rundverfügung einzureichenden Abrechnungen der Prediger 
erfolgt, aus der Domanialhauptschulkasse zu zahlen. 
  
163. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 16. Dezember 1912, 
betr. die Versicherung der Handarbeitslehrerinuen an den Doma- 
niallandschulen nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte. 
Die Handarbeitslehrerinnen an den Domaniallandschulen sind nach 
den Vorschriften des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 (Reichsgesetzblatt 1911 Nr. 68) versicherungspflichtig, da sie keine 
Anwartschaft auf Ruhegeld und Ointerbliebenenrente besitzen Sie ge- 
hören nach I 16 des ABVG. zur Gehaltsklasse A, in welcher nach Vor- 
schrift des § 172 A#G. ein monatlicher Beitrag von 1,60 Mk. zu ent- 
richten ist. 
Die Verrichtungen des Arbeitgebers, der nach § 176 A#G. die 
Beiträge für die Handarbeitslehrerinnen zu entrichten hat, sind von den 
Großherzoglichen Aemtern auszuüben. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Finanzministerium 
wird hierdurch bestimmt, daß die von dem Arbeitgeber zu zahlende Hälfte 
der Beiträge (§ 178 AG.) aus der Domanialhauptschulkasse gezahlt 
wird, der letzteren aber ½ der halben Beiträge aus Großberzoglicher 
Renterei erstattet werden. 
Die Beiträge des Arbeitgebers sind zunächst aus der Domanial-- 
hauptschulkasse voll zu leisten und im Kap. V der Rechnungen der Aemter 
über die Einnahmen und Ausgaben für die Domanialhauptschulkasse im 
Rechnungsjahre 1. Oktober 1912/13 und folgende in Ausgabe zu be- 
rechnen, die Erstattung des vorerwähnten Anteils der Renterei an diesen 
Beiträgen hat am Schlusse des Rechnungsjahres durch Aufnahme in die 
Berechnung des Zuschusses der Renterei zur Domanialhauptschulkasse ge- 
mäß § 3 1 1 a der revidierten Verordnung vom 20. Mai 191I, be- 
treffend die Domanialhauptschulkasse, — vergl. Anlage 9 des Rundschreibens 
vom 21. September 1910, G.-Nr. 20318 — zu erfolgen. 
In den Formularen für den Etat usw. der Aemter über die Ein- 
nahmen und Ausgaben für die Domanialhauptschulkasse erhält Kap. 
der Ansgabe fortan folgenden Wortlaut: „Beiträge des Arbeitgebers zur 
Invaliden= usw. Versicherung der Handarbeitslehrerinnen“.
	        
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