Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

164. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. Januar 1913, 
betr. Zahlungen zur Invalidenversicherung. 
Das Amt wird auf die Bestimmungen des Rundschreibens vom 
16. Dezember v. Is. betr. die Versicherung der Handarbeitslehrerinnen 
nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte und auf das von der Reichs- 
versicherungs-Anstalt für Angestellte herausgegebene Merkblatt (Regierungs- 
blatt 1913 Nr. 1) mit dem Bemerken verwiesen, daß die Regierung nicht 
beabsichtigt, eine Abänderung der eben erst getroffenen Vorschriften durch 
Zulassung längerer Zahlungsfristen gemäß §184 des Gesetzes zu beantragen. 
Die Führung einer Sonderrechnung über die Angestellten-Versiche- 
rungs-Beiträge der Handarbeitslehrerinnen ist unnötig, da das Diarium 
alle Halbjahr, bezw. am Schlusse des Jahrgangs mit den in der Rechnung 
erscheinenden Jahresbeträgen in Uebereinstimmung zu bringen ist. Auch 
der Erteilung von Ausgabebelegen für die Rechnung bedarf es nicht, da 
die Höhe der Beiträge und der Anteil der Renterei feststehen. 
Für die Zeit der Ferien sind Beiträge für die Handarbeitslehre- 
rinnen zu entrichten, da auch während der Ferien das versicherungspflichtige 
Verhältnis mit Gehaltsbezug fortbesteht. 
III. Tändliche Fortbildungsschule. 
165. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 11. Februar 1910, 
betr. ländliches Fortbildungsschulwesen. 
Im Hinblick auf die große Bedeutung des ländlichen Fortbildungs- 
schulwesens für die ländliche Bevölkerung, welche, wie sich aus den auf 
das diesseitige Rundschreiben vom 25. Januar 1909 erstatteten Berichten 
ergibt, auch von den Amtsschulbehörden anerkannt wird, beabsichtigt das 
unterzeichnete Ministerium nunmehr die Gründung ländlicher Fortbildungs- 
schulen im Gebiet des Domaniums tunlichst zu fördern. Um hierfür die 
nötigen Richtlinien zu geben, sind Normatiobestimmungen für die Ein- 
richtung ländlicher Fortbildungsschulen im Domanium aufgestellt worden, 
welche den Amtsschulbehörden in der Anlage mit der Aufforderung über- 
sandt werden, auf die Gründung ländlicher Fortbildungsschulen an den 
hierfür geeigneten Orten dadurch hinzuwirken, daß sie in geeigneter Weise 
— die Aemter durch Vorträge der Beamten in Gemeindeversammlungen 
und Besprechung in den Amtsversammlungen, die Schulinspektoren in 
Gemeinschaft mit den Lehrern und den Gemeindevorständen — sich an- 
gelegen sein lassen, das Interesse der ländlichen Bevölkerung und der 
Domanialgemeinden für die ländliche Fortbildungsschule mehr und mehr 
zu erwecken. 
Dazu wird das Nachstehende bemerkt: 
1. Da für die Gewährung von Beihilfen zur Errichtung und Unter- 
haltung von ländlichen Fortbildungsschulen (vgl. Ziffer 11 der Norm.-Best.) 
die Mittel vorläufig nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen, 
und es zugleich darauf ankommt, daß weitere Erfahrungen auf diesem 
Gebiete gesammelt werden, so ist das Augenmerk hauptsächlich darauf zu
	        
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