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Prüfungsordnung vom 13. Mai d. J. erworben haben, den Religions—
unterricht für Schülerinnen bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
derselben zu übertragen.
Schwerin, den 30. Dezember 1895.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
von Amsberg.
6. Im Regierungs-Blatt von 1895, No. 17 muß es auf Seite
139 in § 17 der Verordnung vom 13. Mai v. J., betreffend die Prüfung
von Lehrerinnen 2c., unter 3, heißen:
In der Geschichte: Bekanntschaft mit der allgemeinen, zusammen-
hängende Kenntnis der deutschen Geschichte.
Schwerin, den 23. März 1896.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
v. Amsberg.
7. Dem dortigen Seminar ist nach einer Mitteilung des Reichs-
kanzlers vom 2. d. M. die Berechtigung verliehen, denjenigen Zöglingen
der obersten Klasse, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines
staatlichen Kommissars bestanden haben, das wissenschaftliche Befähigungs-
zeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. Die
Veröffentlichung ist unter dem 23. Juni d. J. durch den Anhang zu
Nr. 26 des Zentralblatts für das 6 beutsche Reich vom laufenden Jahre
bewirkt worden . .. . ...
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Schwerin, den 18. August 1806.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
gez. v. Amsberg.