Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Prüfungsordnung vom 13. Mai d. J. erworben haben, den Religions— 
unterricht für Schülerinnen bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 
derselben zu übertragen. 
Schwerin, den 30. Dezember 1895. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
von Amsberg. 
6. Im Regierungs-Blatt von 1895, No. 17 muß es auf Seite 
139 in § 17 der Verordnung vom 13. Mai v. J., betreffend die Prüfung 
von Lehrerinnen 2c., unter 3, heißen: 
In der Geschichte: Bekanntschaft mit der allgemeinen, zusammen- 
hängende Kenntnis der deutschen Geschichte. 
Schwerin, den 23. März 1896. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
v. Amsberg. 
7. Dem dortigen Seminar ist nach einer Mitteilung des Reichs- 
kanzlers vom 2. d. M. die Berechtigung verliehen, denjenigen Zöglingen 
der obersten Klasse, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz eines 
staatlichen Kommissars bestanden haben, das wissenschaftliche Befähigungs- 
zeugnis für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. Die 
Veröffentlichung ist unter dem 23. Juni d. J. durch den Anhang zu 
Nr. 26 des Zentralblatts für das 6 beutsche Reich vom laufenden Jahre 
bewirkt worden . .. . ... 
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Schwerin, den 18. August 1806. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten. 
gez. v. Amsberg.
	        
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