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richten, daß an den Orten, die wegen ihrer größeren Bevölkerungszahl
die Aussicht auf eine genügende Beteiligung von Schülern und damit
zugleich auf einen dauernden Bestand der Schule bieten, die Gründung
ländlicher Fortbildungsschulen angestrebt wird.
2. Da den Lehrern an den Domaniallandschulen eine Verpflichtung
zur Uebernahme des Unterrichts an der ländlichen Fortbildungsschule
(vgl. Ziff. 5 der Norm.-Best.) bisher nicht auferlegt ist, so beruht ihre
Beteiligung am Unterricht vorläufig auf freier Vereinbarung. Es steht
nichts entgegen, daß, wo die Verhältnisse danach angetan sind, auch
andere geeignete Lehrkräfte für den Unterricht herangezogen werden. Das
unterzeichnete Ministerium weist indessen ausdrücklich darauf hin, daß die
ländliche Fortbildungsschule nicht den Charakter einer Fachschule, sei es
für Landwirtschaft, sei es für Gewerbe, annehmen soll. Auf der andern
Seite hat die Erfahrung in anderen Ländern gezeigt, daß die bloße
Wiederholung und Ergänzung des in der Schule Gelernten nicht genügt,
sondern daß der Unterricht in möglichst enge Beziehung zu den beruflichen
Interessen gesetzt sein muß, wenn die ländliche Fortbildungsschule eine
gedeihliche Entwickelung haben soll. Es wird also darauf ankommen, daß
Lehrkräfte gewonnen werden, welche befähigt sind, den Unterricht in der
angedeuteten Richtung fruchtbringend und anregend zu erteilen.
3. Was den zu behandelnden Unterrichtsstoff (vgl. Ziffer 7 der
Norm.-Best.) betrifft, so sieht das unterzeichnete Ministerium bis auf
weiteres von der Aufstellung eines eigentlichen Lehrplans ab und begnügt
sich mit dem Hinweis, daß ein ausgearbeiteter Lehrplan, welcher mit den
nach den örtlichen Verhältnissen als erwünscht erscheinenden Aenderungen
für den Unterricht als Anhalt benutzt werden kann, in der Schrift des
Präpositus Wulff-Blankenhagen „Die ländliche Fortbildungsschule in der
Praxis“ (erschienen bei Fr. Bahn in Schwerin 1909) auf S. 25—36
abgedruckt ist. Die eben genannte Schrift wird überhaupt den Amssschul-
behörden zur näheren Orientierung in der Sache empfohlen.
4. Die Verhältnisse jeder einzelnen Fortbildungsschule sind durch
eine besondere Satzung zu regeln (vgl. Ziff. 13 der Norm.-Best.) Bei
Aufstellung der Satzung sind die Normativbestimmungen grundleglich zu
machen, wenn auf eine Beihilfe aus landesherrlicher Kasse für die Schule
gerechnet wird.
Die für die Prediger des Amtsbezirks nötige Zahl von Abdrücken
dieses Rundschreibens nebst Anlage ist angeschlossen.
Normativbestimmungen
für die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen im Domanium.
1. Zweck und Aufgabe.
Die ländliche Fortbildungsschule soll den genossenen Schulunterricht
erweitern und ihn für das berufliche Leben nutzbar machen, insbesondere
auch die Kenntnis der wichtigsten staatsbürgerlichen und kirchlichen Ein-
richtungen vermitteln, um dadurch die Schüler für ihr berufliches Fort-