Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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richten, daß an den Orten, die wegen ihrer größeren Bevölkerungszahl 
die Aussicht auf eine genügende Beteiligung von Schülern und damit 
zugleich auf einen dauernden Bestand der Schule bieten, die Gründung 
ländlicher Fortbildungsschulen angestrebt wird. 
2. Da den Lehrern an den Domaniallandschulen eine Verpflichtung 
zur Uebernahme des Unterrichts an der ländlichen Fortbildungsschule 
(vgl. Ziff. 5 der Norm.-Best.) bisher nicht auferlegt ist, so beruht ihre 
Beteiligung am Unterricht vorläufig auf freier Vereinbarung. Es steht 
nichts entgegen, daß, wo die Verhältnisse danach angetan sind, auch 
andere geeignete Lehrkräfte für den Unterricht herangezogen werden. Das 
unterzeichnete Ministerium weist indessen ausdrücklich darauf hin, daß die 
ländliche Fortbildungsschule nicht den Charakter einer Fachschule, sei es 
für Landwirtschaft, sei es für Gewerbe, annehmen soll. Auf der andern 
Seite hat die Erfahrung in anderen Ländern gezeigt, daß die bloße 
Wiederholung und Ergänzung des in der Schule Gelernten nicht genügt, 
sondern daß der Unterricht in möglichst enge Beziehung zu den beruflichen 
Interessen gesetzt sein muß, wenn die ländliche Fortbildungsschule eine 
gedeihliche Entwickelung haben soll. Es wird also darauf ankommen, daß 
Lehrkräfte gewonnen werden, welche befähigt sind, den Unterricht in der 
angedeuteten Richtung fruchtbringend und anregend zu erteilen. 
3. Was den zu behandelnden Unterrichtsstoff (vgl. Ziffer 7 der 
Norm.-Best.) betrifft, so sieht das unterzeichnete Ministerium bis auf 
weiteres von der Aufstellung eines eigentlichen Lehrplans ab und begnügt 
sich mit dem Hinweis, daß ein ausgearbeiteter Lehrplan, welcher mit den 
nach den örtlichen Verhältnissen als erwünscht erscheinenden Aenderungen 
für den Unterricht als Anhalt benutzt werden kann, in der Schrift des 
Präpositus Wulff-Blankenhagen „Die ländliche Fortbildungsschule in der 
Praxis“ (erschienen bei Fr. Bahn in Schwerin 1909) auf S. 25—36 
abgedruckt ist. Die eben genannte Schrift wird überhaupt den Amssschul- 
behörden zur näheren Orientierung in der Sache empfohlen. 
4. Die Verhältnisse jeder einzelnen Fortbildungsschule sind durch 
eine besondere Satzung zu regeln (vgl. Ziff. 13 der Norm.-Best.) Bei 
Aufstellung der Satzung sind die Normativbestimmungen grundleglich zu 
machen, wenn auf eine Beihilfe aus landesherrlicher Kasse für die Schule 
gerechnet wird. 
Die für die Prediger des Amtsbezirks nötige Zahl von Abdrücken 
dieses Rundschreibens nebst Anlage ist angeschlossen. 
Normativbestimmungen 
für die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen im Domanium. 
1. Zweck und Aufgabe. 
Die ländliche Fortbildungsschule soll den genossenen Schulunterricht 
erweitern und ihn für das berufliche Leben nutzbar machen, insbesondere 
auch die Kenntnis der wichtigsten staatsbürgerlichen und kirchlichen Ein- 
richtungen vermitteln, um dadurch die Schüler für ihr berufliches Fort-
	        
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