Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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7. Lehrgegenstände. 
Der Unterricht umfaßt: 
1. Sachunterricht aus dem Gebiet des Berufs-, Familien-, Ge— 
meinde= und Staatslebens, 
2. Sprachunterricht, 
3. Rechen unterricht. 
Der gesamte Unterricht (Sach-, Sprach= und Rechenunterricht) jedes. 
Abends ist möglichst unter ein Sach-Thema zu konzentrieren. 
Im Sachunterricht sollen auch sittlich-religiöse Fragen gebührende 
Berücksichtigung finden. 
Der Sprachunterricht soll den Schülern vornehmlich dazu dienen, 
daß sie im Gebrauche der hochdeutschen Sprache gewandter und befähigt 
werden, ihre Gedanken in verständlicher Weise und orthographisch richtig 
niederzuschreiben. Besonders fleißig sind alle Arten von Geschäftsauf- 
sätzen, wie sie im beruflichen und bürgerlichen Leben vorkommen, zu be- 
sprechen und schriftlich zu üben. 
Der Rechenunterricht hat alljährlich die wichtigeren Rechenoperationen 
zu behandeln unter steter Berücksichtigung des bürgerlichen Lebens und 
der wirklichen Verhältnisse. 
d. Lehrmittel. 
Die erforderlichen Lehrbücher und sonstigen Lernmittel sind von den 
Schülern selber zu beschaffen. Doch ist es auch zulässig, daß sie auf 
Kosten der Schule angeschafft werden, um sie den Schülern zum leih- 
weisen Gebrauch zu überlassen. Die nähere Bestimmung hierüber trifft 
der Schulvorstand. 
9. Klassenbuch. Zeugnisse. 
In jeder ländlichen Fortbildungsschule ist vom Lehrer ein Klassen- 
buch und ein Pensenbuch zu führen. In das Klassenbuch sind die Schüler 
jedes Halbjahres einzutragen unter Angabe ihres Vor= und Familien- 
namens, Alters und Berufes. Am Schlusse jedes Halbjahres wird bei 
den einzelnen Schülern ein kurzes Urteil über Betragen, Fleiß und 
Leistungen hinzugefügt. 
Auf Wunsch wird den Schülern beim Abgang ein Zeugnis erteilt, 
welches über regelmäßigen Schulbesuch, Fleiß und Betragen Auskunft gibt. 
10. Disziplin. 
Die Schüler haben sich jederzeit eines bescheidenen, anständigen und 
gesitteten Betragens zu befleißigen. 
Ist ein Schüler wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingen- 
den Grunde am Schulbesuch verhindert, so ist die Behinderung und der 
Grund derselben dem Lehrer vor Beginn des Unterrichts anzuzeigen. 
Schüler, welche ungeachtet wiederholter Vermahnung hiegegen ver- 
stoßen oder sich sonst eines ungehörigen Verhaltens schuldig machen, können 
auf Beschluß des Schulvorstandes vom weiteren Besuch der Schule aus-
	        
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