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geschlossen werden. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung des bereits
gezahlten Schulgeldes findet in diesem Falle nicht statt.
Andere Strafen sind in der ländlichen Fortbildungsschule nicht
anzuwenden.
11. Beihilfen aus landesherrlicher Kasse.
Ländliche Forbildungsschulen, welche von dem Ministerium, Ab-
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten, genehmigt sind (vgl. Ziffer 13)
und von mindestens 4 Schülern besucht werden, können eine Beihilfe
aus landesherrlicher Kasse erhalten, die nach dem Grabe des Bedürfnisses
abzumessen ist, und für deren Bewilligung die nachstehenden Grundsätze
gelten:
1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kosten der Ein-
richtung und Unterhaltung der ländlichen Fort bildungsschulen von den
Gründern der Schule (Gemeinden, Gemeinde-Verbänden, landwirtschaft-
lichen Vereinen, Privaten usw.) zu bestreiten sind.
2. Die Beihilfe soll höchstens zwei Drittel der durch Schulgeld
nicht gedeckten Ausgaben betragen. Hierbei sind aber die für Hergabe,
Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung des Schullokals erforderlichen
Aufwendungen, die unter allen Umständ en von den Gemeinden bezw.
sonst an der Schule Beteiligten vorweg zu übernehmen sind, unberück-
sichtigt zu lassen. Der Höchstbetrag für die so berechnete Beihilfe ist
jährlich 90 Mk.
3. Bei Abmessung der Beihilfen ist
a. das Lehrerhonorar mit 1,50 Mk. für jede Stunde,
b. für Lehr= und Lernmittel bis 2 Mk. für jeden Schüler und,
sofern der Betrag von 20 Mk. nicht erreicht wird, diese Summe
in Ansatz zu bringen.
12. Schulgeld.
Jeder Schüler hat zum Beginn des Winterhalbjahrs ein Schulgeld
zu zahlen. Die Höhe desselben bestimmt der Schulvorstand.
13. Errichtung.
Die Errichtung einer jeden ländlichen Fortbildungsschule bedarf
der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-An-
gelegenheiten.
Anträge auf Erteilung der Genehmigung bezw auf Bemilligung
einer Beihilfe zur Errichtung einer ländlichen Fortbildungsschule sind von
den Gemeinden oder sonstigen Interessenten unter Anschluß eines für die
betreffende Schule aufzustellenden Satzungsentwurfs an die zuständige
Amtsschulbehörde zu richten, welche darüber an das Ministerium, Abteilung
für Unterrichts-Angelegenheiten, zu berichten bezw. die Bewilligung einer
Beihilfe zu beantragen hat.
14. Fortdauer.
DTreten in den Verhältnissen einer bestehenden Fortbildungsschule
wesentliche Veränderungen ein, oder geht die Schule ein, so hat der
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