Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Schulvorstand dies der Amtsschulbehörde anzuzeigen, welche darüber an 
das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu berichten hat. 
Anträge auf Weiterbewilligung von Beihilfen sind bis zum 1. Oktober 
jedes Jahres an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen— 
heiten, einzureichen. · 
166. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. September 1912, 
betr. ländliche Fortbildungsschulen. 
Das unterzeichnete Ministerium nimmt Veranlassung, sein Rund- 
schreiben vom 11. Februar 1910, betr. die Gründung von ländlichen 
Fortbildungsschulen im Domanium, nochmals in Erinnerung zu bringen. 
Infolge der durch das genannte Rundschreiben gegebenen Anregung hat 
die Sache der ländlichen Fortbildungsschulen im Domanium einen guten 
Anfang genommen. Das unterzeichnete Ministerium ist zwar nicht in 
der Lage, schon jetzt dauernde Einrichtungen auf diesem Gebiet herbeizu- 
führen oder die Normatiobestimmungen vom 11. Februar 1910 in wesent- 
lichen Punkten abzuändern, hat aber ein begründetes Interesse daran, die 
Sache der ländlichen Fortbildungsschulen auf der bisherigen Grundlage 
zu fördern. Die Amtsschulbehörden werden daher aufgefordert, sich die 
Gründung von ländlichen Fortbildungsschulen nach Maßgabe der in dem 
Rundschreiben vom 11. Februar 1910 gegebenen Gesichtspunkte angelegen 
sein zu lassen und die beteiligten Kreise in geeigneter Weise über die 
Wichtigkeit und den Nutzen der ländlichen Fortbildungsschule für die 
heranwachsende männliche Jugend aufzuklären. 
Das unterzeichnete Ministerium macht die Amtsschulbehörden zu- 
gleich darauf aufmerksam, daß demnächst im Verlag der Baerensprung- 
schen Hofbuchdruckerei hierselbst „Arbeitshefte für die ländliche Fort- 
bildungsschule in Mecklenburg-Schwerin von Lehrer K. Schröder in 
Vellahn“ erscheinen werden, welche ein geeignetes Hilfsmittel für den 
Unterricht in den ländlichen Fortbildungsschulen bilden und zur Ein- 
führung empfohlen werden. Der Preis der in drei Nummern heraus- 
gegebenen Hefte wird sich auf 50 Pfg. für das Heft stellen. Zur Förde- 
rung der Sache werden die Großherzoglichen Aemter angewiesen, die 
Arbeitshefte bis auf weiteres für die im Amtsbezirk vorhandenen länd- 
lichen Fortbildungsschulen zu bestellen und den an den ländlichen Fort- 
bildungsschulen unterrichtenden Lehrern als Probehefte zugehen zu lassen. 
Die Rechnungen über die bezogenen Probehefte sind an das unterzeichnete 
Ministerium einzureichen. 
Für die Prediger des Amtsbezirks ist die nötige Zahl von Ab- 
drücken dieses Rundschreibens angeschlossen. 
IV. Schulkassen. 
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. November 1869, 
betr. Bereitelohn für Feuerungsdeputate. 
Vgl. Nr. 195. 208.
	        
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