Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Reskript des Finanz-Ministerium von 27. Mai 1871, betr. Aufbringung 
der durch die Trennung der Kirchen= und Schulländereien vorfallenden 
Kosten. 
Vgl. Nr. 56. 
167. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. Juni 1899, 
betr. Anzeigen von Alterszulagen. 
Die Aemter werden hierdurch aufgefordert, dem unterzeichneten 
Ministerium bis zum 1. August jeden Jahres unter Darlegung der ein- 
schläglichen Verhältnisse anzuzeigen, welche Lehrer vom 1. Oktober des 
betreffenden Jahres an eine aus der Domanialhauptschulkasse zu zahlende 
Alterszulage nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 
29. Dezember 1896 zu erhalten haben oder in eine höhere Stufe der- 
selben einrücken, zugleich auch zu berichten, falls etwa auf Grund des § 3 
Abs. 1 dieser Verordnung der Gewährung der Alterszulage Bedenken 
entgegenstehen. 
Die Anzeigen sind gesondert zu den Personalakten des betreffenden 
Lehrers zu erstatten. 
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1900, 
betr. Aufbringung des Pensionszuschusses aus kirchlichen Mitteln. 
Vgl. Nr. 324. 
168. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 2. Juli 1900, 
betr. Quittungen der Witwen. 
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch ausfgefordert, für 
die Folge den Quittungen der Witwen und Kinder verstorbener Domanial= 
Landschullehrer über an sie aus der Domanial-Hauptschulkasse gezahlte Zu- 
lagen pp. auf Grund der vorgelegten Legitimationspapiere seitens der 
Aemter ausgestellte Bescheinigungen, aus welchen die Empfangsberechtigten 
genau ersichtlich sind, anzuschließen. 
169. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 8. Juni 1901, betr. 
Feuerungsdeputat vorübergehend unbesetzter Schulstellen. 
Sollte eine durch diesseitige Verfügung angewiesene Abgabe eines 
Schuldeputates infolge zeitweiser Nichtbesetzung einer Schulstelle vor- 
übergehend ruhen, so bedarf es alsdann eines Ansfallbelages nicht, und 
genügt im Forstregister die Bemerkung: „Fällt aus wegen zeitweiser 
Nichtbesetzung“. 
Anders liegt die Sache, wenn es sich um die Schaffung einer 
neuen oder Aufhebung einer bisherigen Stelle handelt. Dann sind nach 
wie vor Abgabe= beziehungsweise Ausfallbeläge erforderlich. 
Wenn die Forstinspektion den Wunsch ausspricht, rechtzeitig vorher 
über den Wechsel in der Besetzung der Schulstellen Mitteilung von Amt 
zu erhalten, so ist dieser Wunsch zwar durchaus gerechtfertigt, die Aus- 
führung wird jedoch häufig auf Schwierigkeiten stoßen, da die Schulstellen 
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