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Zeugnis über die wissenschaftliche Wefähigung für den
einjährig-freiwilligen Dienst.
geboren am . ten 1. zu
| = W Aushebungsbezirk Groß-
herzogtum Mecklenburg- Schwerin, evangelisch— lutherischer Konfession, Sohn des
.................................................................................... Aushebungsbezirk
Gokherheguen Mecklenburg= Schwerin, hat die hiesige Anstalt von der II. Klasse an
besucht und der I. Klasse Jahr . angehört. Er hat in den von ihm
besuchten Klaßen an allen Unterrichts-Gegenständen teilgenommen.
1. Schulbesuch und Betragen:
2. Aufmerksamkeit und Fleiß:
z. Maß der erreichten Kenntnisse: Er hat die unter Vorsitz eines Re—
gierungskommissars am . abgehaltene Entlassungs-
prüfung bestanden.
Neukloster, den ten 19.#
Direktor und Lehrerkollegium des Großherzoglichen Schullehrer=
Seminars zu Neukloster.
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Direktor. Ordinarius der
8. Bekanntmachung vom 23. Oktober 1897, betreffend die Gleich-
stellung der im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und im Herzog-
tum Braunschweig erteilten Befähigungszeugnisse für Lehrerinnen.
Nach einer von dem Herzoglich Braunschweigisch-Lüneburgischen
Staats-Ministerium erteilten Zusicherung werden diejenigen Zeugnisse,
welche auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 13. Mai 1895,
betreffend die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere
Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und.
englischen Sprache, sowie die Prüfungen von Lehrerinnen der weiblichen Hand-
arbeiten, ausgestellt sind, für das Herzogtum Braunschweig als gültig
anerkannt. In gleicher Weise sind die entsprechenden Zeugnisse der im
Herzogtum Braunschweig geprüften Lehrerinnen für das hiesige Staats-
gebiet als gültig anzuerkennen.
Schwerin, den 23. Oktober 1897.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
9. Bekanntmachung vom 21. März 1899, betreffend die Erteilung
von Religionsunterricht in den evangelisch- lutherischen Schulen durch
Lehrerinnen.
Die Lehrerinnen, welche an öffentlichen und Privatschulen unseres
Landes angestellt sind und auch vielfach bereits Religionsunterricht erteilen,