Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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174. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 2. August 1907, betr. 
Schulfenerung unbesetzter Familienstellen. 
Das Feuerungsdeputat der Familienschulstellen im Domanium ist 
künftig als ein Teil des Stelleneinkommens auch dann unverkürzt weiter 
zu liefern, wenn eine solche Stelle wegen Lehrermangels zeitweise unbesetzt 
ist. Dasselbe wird in solchem Falle zur Heizung der Schulstube und der 
Wohnung des die Stelle etwa verwaltenden Assistenten verwandt, ein 
etwa verbleibender Ueberschuß aber zu Gunsten der Amtsschulkasse amts- 
seitig veräußert werden. (Vgl. Nr. 274. 279). 
175. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. Juli 1908, 
betr. Auseinandersetzung der ab= und zuziehenden Lehrer. 
Nach der Bestimmung unter Ziffer 4 der Verordnung vom 12. 
Juni 1784, betreffend die Auseinandersetzung der ab= und zuziebenden 
Lehrer im Domanium, ist das Gehalt an Geld und Roggen (Schullohn) 
in der Weise bei Auseinandersetzungen zu verteilen, daß davon ¾ auf 
das halbe Jahr von Michaelis bis Ostern, dos übrige ¼ aber für das 
halbe Jahr von Ostern bis Michaelis gerechnet wird. 
Diese Bestimmung kommt künftig nicht mehr zur Anwendung, 
nachdem durch den § 17 der Verordnung vom 26. März 1907, betreffend 
das Diensteinkommen der Domaniallandschullehrer, bestimmt ist, daß die 
Zahlung des baren Diensteinkommens an die Lehrer vierteljährlich am 
Ende des Vierteljahrs zu erfolgen hat. (Vgl. Nr. 290, § 20). 
176. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 14. September 1910, 
betr. Schulfonds des Amtes. (Vgl. Nr. 181). 
Mit bezug auf die durch die Verordnung, betreffend die Domanialhaupt= 
schulkasse, vom 10. d. M. erfolgte Neuordnung des Domanialschulkassenwesens 
wird hinsichtlich der bisherigen „Amtsschulkassen-Kapitalien“ hierdurch das 
Nachstehende bestimmt: 
1. Die Kapitalien vom angesammelten Vermögen der einzelnen Amts- 
schulkassen sollen nicht zur Domanialhauptschulkasse abgeführt, sondern auch 
künftig zu Ausgaben für Zwecke der Landschulen des einzelnen Amtes 
verwendet werden. 
2. Aus den genannten Kapitalien wird deshalb für jedes Amt ein 
Fonds gebildet, welcher die Bezeichnung „Schulfonds des Amtes 
erhalten und von dem Amte von der sonstigen Verwaltung vollständig 
getrennt berechnet und verwaltet werden soll. 
3. Diesem Fonds werden auch zugewiesen die von Lehrern oder 
Gemeinden des Amts mit den Zinsen zu leistenden Amortisationszahlungen 
auf Anleihen, die ihnen aus der bisherigen Amtsschulkasse gewährt sind. 
4. Dagegen gehören nicht dahin die aus dem Verkauf von Schul- 
ländereien oder Koppelbefriedigungen aufgekommenen und dem Amtsschul- 
kassen mit der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsaufkünfte an den je-
	        
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