Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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gleichheiten und Härten hervortreten lassen. Auch haben Wir Uns ent— 
schlossen, zwecks Ermöglichung der durch die Verordnung vom 28. April 
d. Is. (Rbl. Nr. 20) gewährten weiteren Aufbesserung des Diensteinkommens 
der Lehrer an den Domaniallandschulen die aus Unserer Renterei und 
aus der Zentralkasse Unseres Haushalts bisher gezahlten jährlichen Zu— 
schüsse zu den Alterszulagen von 80000 Mk. und 3200 Mk. auf 180000 
Mark und 8200 Mk. jährlich zu erhöhen 
Wir haben deshalb die Verordnung vom 10. September 1910, 
betreffend die Domanialhauptschulkasse, und die zugehörige Satzung einer 
Revision unterziehen lassen und finden Uns veranlaßt, an die Stelle jener 
Verordnung die in der Anlage enthaltene „Revidierte Verordnung, be- 
treffend die Domanialhauptschulkasse“ zu setzen. 
Die. Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung mit der 
laßgabe in Kraft, daß diejenigen Bestimmungen, welche für die Schul- 
steuerpflichtigen günstiger sind, nachträglich noch auf die Schulsteuer- 
erhebung im Dezember v. Is angewandt werden sollen. 
Die sachlichen Aenderungen und Zusätze gegenüber den bisherigen 
Bestimmungen sind im Terte durch veränderten Druck hervorgehoben. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Anlage. 
Revidierte Verordnung, betreffend die Domanialhauptschulkasse. 
§ 1. Die Domanialhauptschulkasse ist eine landesherrliche Kasse, 
welche zum Ressort Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, gehört. Sie wird von der Renterei nach näherer Ord- 
nung Unserer Ministerien der Finanzen und Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten berechnet und verwaltet. 
Für die Domanialhauptschulkasse sind an Stelle der Bestimmungen 
der Verordnung vom 10. September 1910, betreffend die Domanial- 
hauptschulkasse (Rbl. 1910 Nr. 31), fortan nachstehende Bestimmungen 
maßgebend. 
& 2. Alle baren Ausgaben für die Ortsschulen in Unserem Domanium 
werden, insoweit sie eine grund= oder landesherrschaftliche Last sind, und 
nicht gesetzlich den bürgerlichen Gemeinden obliegen, aus der Domanial- 
hauptschulkasse bestritten. 
Aus der Domanialhauptschulkasse werden — mit der im Absatz 1 
bezeichneten Beschränkung — künftig auch die baren Zahlungen entrichtet, 
welche für die zu einer ritter= oder landschaftlichen Schule schulpflichtigen 
Kinder aus einer Domanialortschaft, aus Teilen einer solchen oder nicht 
zu Stadtrecht übergegangenen Amtsfreiheiten von den Hausvätern, aus 
den Gemeindekassen oder aus landesherrlichen Kassen geleistet werden müssen. 
Außerdem können aus der Domanialhauptschulkasse in besonderen 
Fällen den Gemeinden ausnahmsweise Beihilfen zu den ihnen gesetzlich 
obliegenden Schullasten gegeben werden. (Vgl. Nr. 161. 163. 177. 180.) 
§ 3. In die Domanialhauptschulkasse fließen: 
1. Folgende Zuschüsse aus landesherrlichen Kassen:
	        
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