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5 Klasse Einkommen von mehr als 3500 Ml. bis 4500 Mk. einschl. 1600 Mk.
5
. - - - - - 4500 - 6000 = 2- -
10. - - - - = 6000 w'500 = O 135
11. - - - - = 7500 - 9000 - - 165 —
1 2 2 - - - - 9000 - - 1 0500 - - 1 95 -
13. - - - - -10500 M212000 - - 225 —
14. - - - - = 12000 15000 = - 270 =
15. - - - = 15000 18000 - 315 —
16. - - - -18000 --22524000 -- - 400 =
17. - - - - - 24000 - - 30000 - - 520 -
18. - - - - 30000 36000 = - 630 =
19. - - - - -36000 -2 48000 - - 920 -ß
20. - - - - 48000) = 60000 1200 =
21. - - - = 60000 = = 750000 = 1550
22. - - - = 75000 90000 = 1000 =
23. - - - - = 90000 = 100 -- 26000
21. - - - --120000 -150000 - 3300
Bei einem Einkommen von mehr als 150000 Mf. steigt der Steuer=
satz bei jeden begonnenen 30000 Mk. um 750 Mk.
Es ist erlaubt, für Handelsbetriebe der geringsten Art, die den In-
haber allein nicht ernähren können, ausnahmsweise einen Mindestsatz von
6 bis 12 Mk. anzunehmen.
2. Für das Wandergewerbe wird die Hälfte der Wanderscheinsteuer,
mindestens der Betrag von 6 Mk. entrichtet.
3. Wird dasselbe Gewerbe sowohl stebend als im Umber-
zieben betrieben, So ist die niedrigere der beiden Sieuern nach à 1
und 2 auf die böhere in Anrechnung zu bringen.
) Für das Handwerk und handwerksäöhnliche Betriebe, mit Ein-
schluß der Fracht= und Lohnfuhrleute und Pferdeverleiher und anderer,
den Transport von Personen und Sachen bezweckenden Gewerbebetriebe,
der gewerblichen Unternehmer von landwirtschaftlichen Maschinenbetrieben,
insbesondere von Dampfdresch= und Dampfpflugbetrieben, sowie des
Ziegeleibetriebs und dergl., ferner des Musikgewerbes, weiter des Fronerei-
gewerbes, auch des Betriebes von Grützquerren und Schrotmühlen, sofern
sie nicht als Teil des Mühlenbetriebes (siehe unter C) mitbetrieben werden,
der Hausschlachterei und endlich der Aufnahme von Personen in Pensionen:
- Klasse . . 6 Mk.
2. Klasse Einkommen vo von mehr als 500 Mk. bis 1200 Mk. einschl. 9.
z. - - - 21200 -2 1500 - - 12 4
4.= - - -- -= 1500 = -1800 = - 18 =
5. - - = 1800 = = 2100 = - 24 =
6. - - 2 - = 2100 = = 2500 = - 30 =
7. - - - - = 2500 = = 3000 = * 40 =
#. = - - = 3000 = 3600 = - 50 -
9. = - - -= 3600 -14500 = - 80 =
10. . und weiter wie beim Handel (unter Al, jedoch in der Weise,
daß die 10. Klasse der 9. Handelsklasse entspricht.
Es ist erlaubt, für Betriebe der geringsten Art, die den Inhaber
allein nicht ernähren können, ausnahmsweise einen Mindestsatz von 3 bis
5 Mk. anzunehmen.