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C. Für Bäcker, Schlachter, Gast= und Schankwirte und den
Mühlenbetrieb:
1. Klasse .... . . 10 Mk.,
2. -Einkommen von mehr als 900 Mk. bis 1200 Mk. einschl. 15
3. - - - - -1200 -ß- 21500 - : 20 =
4. - - - -2 1500 --G52 2000 = - 25
5.— - - - - - 2000 = : 2500 = - 35 -
6. - - - 2500 3000 = : 15 4
7. - O - - -3000-ßô- —2 3600 - = 60
8. - - - - = 36000 4500 80
9. und weiter wie beim Handel (unter A).
Es ist erlaubt, für Betriebe der geringsten Art, die den Inhaber-
allein nicht ernähren. einen Mindestsatz von 6 bis 9 Mk. anzunehmen.
Rücksichtlich der Gast= und Schankwirte verbleibt es jedoch bei dem Mindest-
satze von 10 Mk.
1)0. Pächter von Fischereien zahlen 1 vom Hundert, Pächter von
Holländereien 0,8 vom Hundert der Pachtsumme, mindestens aber 6 Mk.
Besteht die Pacht ganz oder teilweise aus Naturalien usw., so werden
dieselben nach den für die Gegend üblichen Preisen zu Gelde angesetzt.
Holländer, welche die Milch nach Maß gepachtet haben, zahlen nach
den Sätzen unter B oben.
I. Veränderungen in dem Betriebe oder dem Umfange eines
Gewerbes, die nach dem 1. Dezember eintreten, bleiben für das laufende
Steuerjahr unberücksichtigt.
b) Personen, die Pandel oder Gewerbe auberhalb des Domaniums
betreiben, aber innerbalb des Domaniums ibren Wohnsitz baben,
Zahlen für den Betrieb auberbalb des Domaniums die Schulsteuer
nach HMabgabe der Hälite der Steuersätze unter a.
5. Für Personen, die in einer der Besoldungs-
oder Erwerbssteuer im Sinne der Landessteuergesetz-
gebung unterworfenen Beschäftigung stehen oder ein
diesen Steuern unterworfenes Einkommen genießen,
beträgt die Schulsteuer von einer Jahreseinnahme
bis zu 500 Mk. einsch. 0,60 vom Hundert,
von mehr als 500 Mk. bis 1000 vit. einschl. 0,70 = -
- - — 1000 = - 1500 - 0,80 = -
- — — 1500 = 2000 - 0,90 = -
« - 2000- - 2500- - 1,00- -
- - 2500 = - 3000 = - 1, 2 = -
- - - 3000 = - 3500 — - 1,10 = O7
- - 3500 - 4500 - - 1,60 - -
- - 1500 = 5500 = - 1,80
- — 5500 = 10000 = - 2,00 —
- - = 10000 = 20000 = O 2,25 = -
- - -20000 - 2,50
6. Die Gehilfen der Gewerbe, soweit sie nicht unter
Ziff. 5 fallen, die Lohnarbeiter und die Dienstboten