Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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II. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Verhältnis der Steuersätze zu einander. 
Berechnung der schulsteuerpflichtigen Beträge. 
a) Wer gleichzeitig verschiedenen Klassen oder mehrfach einer und 
derselben Klasse angehört, hat die Steuer für die verschiedenen Klassen, 
sowie den mehrfachen Betrag für dieselbe Klasse zu entrichten. 
Jedoch entrichten: 
1. Besitzer von bebauten Grundstücken mit einem Oufenstande bis 
zu 2 Scheffel einschließlich und einem Brandversicherungswert 
der Gebäude bis zu 7000 Mk. einschließlich, wenn sie oder ihre 
Ehegatten für eine von der Besitzstelle aus betriebene nach Nr. 1 
Ziff. 1#a, 5, Ga und 6 schulsteuerpflichtige Beschäftigung einen 
Beitrag von 9 Mk. oder weniger zu zahlen haben, neben der 
Schulsteuer für das Grundstüch nur die Hälfte der sonst noch 
Nr. I Ziff. 40, 5, 6a und 6b zu zablenden Steuer, 
2. die unter Nrr. I Ziss Gc und 6d aufgeführten Steuerpflichtigen, 
wenn sie gleich-zeitig Besitzer bebauter Grundstückhe sind, 
nur die Steuer für den Grundbesitz. 
l) Bei Berechnung der schulsteuerpflichtigen Einnahmen in den 
Fällen der Nr. 1 Ziff. 4, 5 und 7 ist das zur Landessteuer eingeschätzte 
Einkommen zugrunde zu legen. 
Soweit zur Landessteuer eine Cinschälzung nicht staltgesunden 
baben sollte, muß eine Einschätzung für die Mwecke der Schulsteuer 
durch das Kmt geschehen. 
In den Fällen der U#r. 1 Zisser 1, 5 und 7 ist der einsache 
Schulsteuersatz steis von vollen 100 nk. des schulsteuerpflichtigen 
Betrages zu berechnen in der HKrt, daß von angefangenen 100 HR. 
des leizteren Beträge unter 50 Ink. unberüchsichtigt bleiben, 50 Mk. 
und mebr bingegen für volle 100 Mh. zählen. RAls Steuersatz gilt 
der für den unabgerundeten Betrag bestimmte Prozentsatz. 
c) In Fällen, wo die Satzung keinen bestimmten Sterersatz vor- 
schreibt, sondern einen Spielraum zwischen einem gegebenen Höchst= und 
Mindestsatz offen läßt (Nr. 1 Ziff. 6), ist der Steuersatz vom Amte in 
Grundlage der Einschätzung zur Landessteuer, aushilflich nach bestem Er- 
messen, zu bestimmen. 
I) Bei Festsetzung des von dem einzelnen Schulsteuerpflichtigen in 
jeder Hebung zu zahlenden Gesamtbetrages sind Pfennigbeträge stets nach 
oben auf Zehner abzurunden. 
2. Voraussetzung der Schulsteuerpflicht. 
a) In den Fällen der Ur. I Zisser 1—3 trifft die Steuerpllicht 
den Pächter und Besitzer des Grundstücks, auch wenn er im 
Domanium keinen Wohnsitz bat. Im übrigen ist, soweit sich aus 
den Bestimmungen unter I nicht ein Knderes ergibt, (ogl. 1 4), 
Wohbnsitz im Domaonium Doraussetzung der Steuerpfllicht.
	        
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