Diese Fläche kann nun aus Acker oder Weide oder Wiesengrund
bestehen, und muß möglichst mit dem Acker= und Weideäquivalent in
Verbindung gebracht, auch zugleich mit demselben eingefriedigt werden.
Sollte der Schulmeister der Amts= und Forstbehörde nachweisen können,
daß sein Nachfolger durch den geregelten Abnutz des äußeren Befriedi-
gungsknicks, oder durch, innerhalb seines Aequivalents an paßlichen Stellen,
gesetzte Weiden, anderweitig Befriedigungsmateriale gewinnen könne, so
ist ihm die willkürliche Benutzung dieser 100 □-R. Landes zu überlassen,
sonst ist er aber verpflichtet, sie sofort vollständig zur Erzielung des Be-
friedigungsmaterials zu bepflanzen, jedoch muß auch dann der Busch nach
näherer Anordnung des Amts und Forsts so eingeteilt und benutzt
werden, daß der Nachfolger im Amte seine Befriedigungsbedürfnisse darauf
vorfindet, widrigenfalls die Erben zur Entschädigung des Nachfolgers ge-
halten sind. Die Weidepathen oder Stecklinge muß der Schulmeister sich
selbst anschaffen; wünscht er aber, nach der Beschaffenheit des Bodens,
Birken-, Erlen-, Haseln= oder Dornpflanzen, so sollen sie ihm gegen selbst zu
tragende Aushebekosten aus dem Forste verabreicht werden. (WVgl. Nr. 194).
8 10. Die Benutzung der Hecken auf den äußern Befriedigungs-
wällen verbleibt zwar den Schulmeistern nach einer Amts= und Forstwegen
zu beschaffenden regelmäßigen Kavel-Einteilung, sie sind aber dagegen
schuldig, die Hecken durch Nachpflanzungen — wozu sie die Pflänzlinge
gegen Aushebelohn bei zeitiger Anmeldung aus dem Großherzogl. Forste
zu erwarten haben — sorgfältige Pflege und Schützung, in guten An-
wachs zu bringen und stets darin zu erhalten, und dieserhalb der Aufsicht
des Amts und Forstes unterworfen.
§5 11. Zu den ökonomischen Abschätzungen und Ermittelungen, die
in den §§ 1, 3, 5, 6 und 38 angeordnet sind, haben Beamte zwei ein-
sichtsvolle, rechtliche und unparteiische Oekonomen aus der Gegend zu
erwählen, und den Schulmeister zu befragen, ob er gegen selbige etwas
einzuwenden finde. Ist dies der Fall, so muß mit Zustimmung des
Schulmeisters ein anderer Tarant erwählt werden. Die Taranten sind
dann von den Beamten an Ort und Stelle zu führen, und nachdem sie
sich an Eides Statt verpflichtet haben, nach ihrer besten Einsicht ge-
wissenhaft zu schätzen und ökonomisch zu beurteilen, ist in Gemäßbeit
obiger Anordnung mit dem Geschäfte zu verfahren.
Nach geschehener Schätzung ist der Schulmeister mit dem Resultate
bekonnt zu machen, dabei auch allenfalls ein im Amte beschäftigter In-
genieur zu adhibieren, und er zu befragen: ob er mit dem also ausge-
mittelten Aequivalente und ökonomischen Gutachten zufrieden sei? Wenn
er solches verneinen sollte, so muß er die Gründe dafür angeben, und es
ist zu versuchen, ob die Oekonomen ihn, durch Entwickelung ihrer Ein-
sichten von der Sache, von seinem Irrtum überzeugen können. (Vgl. Nr. 192.)
Bleibt der Schulmeister aber bei seiner Unzufriedenheit, so ist von
den Beamten, möglichst mit Zustimmung des Schulmeisters, noch ein
dritter Landwirt zu erwählen, der förmlich zu beeidigen ist, und der an
Ort und Stelle die Schätzung und Erachten der beiden Landwirte zu