Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3) insofern eine Weidekoppel notwendig bestehen muß, zum Schutz der 
äußern Befriedigungshecke, an Rickpfösten, Ricken und Zwischen— 
pfählen ein für allemal der Bedarf zuzugestehen ist: 
a. bei einer aus den Ackerschlägen zu bildenden Weidekoppel für 
diejenigen Strecken derselben, die durch die Befriedigungshecken 
begrenzt werden; 
b) bei einer beständigen privativen Weidekoppel zur ganzen Ein- 
fassung der äußern Begrenzung derselben, 
und zwar in beiden Fällen zu einer zweirickigen Befriedigung 
gegen aus der Amtskasse zu zahlenden Hau= und Sägelohn. 
Hiernach hat daher die Amts= und Forst-Behörde zu — — in der 
Folge allemal sofort bei Regulierung der kompetenzmäßigen Weide für 
die Schulmeister den Bedarf zu ermitteln und die Abgabe demnächst zu 
beantragen. 
187. Rundschreiben der Landesregierung vom 11. Dezember 1837, 
betr. Erhaltung der Befriedigungen. 
Nach der Kammer-Verordnung vom 30. März 1827, betreffend die 
Ermittelung eines Weide-Aequivalents 2c. haben die Schulmeister, denen 
ein solches zu Teil geworden ist, zu sorgen: 
1) für die Erhaltung der Befriedigungshecken, 
2) für die möglichste Erhaltung der ein= für allemal aus großherzog- 
licher Forst zum Schutze der jungen Hecken gewährten Ricke und Pfoste, 
3) für die Bepflanzung der ihnen nach § 10 jener Verordnung unter 
gewissen Voroussetzungen überwiesenen Fläche mit Weiden, Pathen 2c. 
Nicht selten aber ist der Fall vorgekommen, daß beim Zuzuge der 
Nachfolger im Schuldienst entweder das unter 2 bezeichnete Befriedigungs- 
Material schon fehlt, bevor noch die Hecken die zum Schutze der Weide 
nötige Höhe und Dichtigkeit erlangt haben, oder daß diese Hecken selbst 
im Zustande größter Vernachlässigung sich befinden: Das Forst-Kollegium 
hat in solchen Fällen, der Billigkeit gemäß, nicht umhin können, den neu 
zuziehenden Schullehrern das Material zu Ricken und Pfösten, so wie zur 
Nachpflanzung der Hecke abermals aus herrschaftlichem Forste unentgeltlich 
liefern zu lassen. 
Um jedoch die Kosten solcher abermaligen Lieferung, welche bei ge- 
höriger pflichtmäßiger Sorgfalt des Schullehrers nicht erforderlich gewesen 
sein würde, für die Zukunft den herrschaftlichen Kassen zu ersparen, sind 
die Beamten durch Verordnung der Kammer vom 20. Mai d. J. ange- 
wiesen, bei Auseinandersetzungen zwischen ab= und zuziehenden Schul- 
lehrern auf den Zustand dieser Befriedigungshecken u. s. w. zu achten 
und eventualiter die Kosten der Wiederherstellung von den abziehenden 
Schulmeistern oder von den Erben verstorbener Schulmeister wahrzunehmen. 
Da jedoch bisher noch die Auseinandersetzungen unter Autorität der 
geistlichen Behörde, ohne Zuziehung der Beamten, beschafft worden, so 
wird in Zukunft nötig sein, daß die die Auseinandersetzung leitende und 
vermittelnde geistliche Behörde auch auf den Zustand der Befriedigungs-
	        
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