Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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6) In Bezug auf das Auspflanzen, Behacken und Aufnehmen der 
Kartoffeln, das Säen, Reinigen und Bearbeiten des Flachses und 
die Gartenbestellung des Schulmeisters, liegt der Dorfschaft keine 
Verpflichtung ob. (Vgl. Nr. 282.) 
7) Eine Beihülfe des Schulmeisters zu den, den betreffenden Dorf- 
schaften obliegenden Arbeiten darf nur insofern in Anspruch ge- 
nommen werden, als er körperlich dazu geeignet ist und dadurch 
nicht von der Abwartung seines Berufs abgehalten wird; etwaige 
Dienstleute muß er zu solcher Beihülfe stellen, braucht jedoch dazu 
keine Tagelöhner anzunehmen. 
19 1. Nundschreiben des Kammer= und Forstkollegium vom 2. September 
1846, betr. Befriedigung der Ländereien. 
Nach Bestimmung hoher Landes Regierung soll das in §9 des 
Regulativs vom 30. März 1827 vorgeschriebene Verfahren der Schul- 
lehrer in den Domainen, wegen Benutzung der ihnen zur Erzielung des 
Materials zu den inneren Befriedigungen ihrer Ländereien überlassenen 
100 □-Ruthen, von jetzt an unter Aufsicht und Kontrolle der Amts= und 
Forst-Behörden gestellt werden und diesen äußersten Falles, wenn wieder- 
holten Anmahnungen und Befehlen nicht Folge geleistet werden sollte, 
die Anwendung von Zwangsmaßregeln gestattet sein. 
Die Amts= und Forst Behörde hat daher die vorerwähnte Ausfsicht 
und Kontrolle in Bezug auf die Schullehrer in dortigem Bezirke mit 
aller Genauigkeit zu führen und den desfallsigen jährlichen Bericht gleich- 
zeitig mit demjenigen über die Weiden und Hecken-Anpflanzung der 
Hauswirte zu erstatten. 
Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. Beteiligung der Gemeinden im 
Domanium an der Dotation, Ackerbestellung u. s. w. 
vgl. Nr. 53. 
195. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 6. November 1869, 
betr. Bereitelohn für Feuerungsdepntate. 
Nach der Verordnung vom 29. Juni d. J., betreffend die Betei- 
ligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, liegt den Ge- 
meinden von dem Zeitpunkte an, wo die revidierte Gemeindeordnung für 
sie in Kraft getreten ist, ob, den bisher aus den Amtsschulkassen be- 
strittenen Bereitelohn für die Feuerungsdeputate der Lehrer und Lehrerinnen, 
sowie die Kosten der Hin= und Rückreise der zur einstweiligen Verwaltung 
einer Lehrerstelle abgeordneten Schulassistenten zu tragen. (Vgl. Nr. 208.)
	        
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