Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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196. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. November 1870, 
betr. Gemeindeabgaben. 
Bei Rückgabe des mit dem Berichte vom 22. Oktober d. J. ein- 
gereichten Protokolls teilt das unterzeichnete Ministerium den Beamten 
hieneben in Abschrift mit, was heute an den Schullehrer N. in N. er- 
gangen ist und bemerkt dabei über die zur Frage gekommene richtige 
Auslegung der Bestimmung im § Sb, 4c der revidierten Gemeinde- 
ordnung vom 29. Juni 1869 nach vorhergegangener Verständigung mit 
dem Großherzogl. Ministerium des Innern, daß die Schullehrer, so lange 
die von der Gemeinde zu leistenden Oanddienste als persönliche Leistungen 
der einzelnen Gemeindeglieder behandelt werden, sowohl von eigenem 
persönlichen Dienste, als auch von der Verpflichtung zur Gestellung eines 
Stellvertreters frei sein sollen, daß sie aber, wenn diese Handdienste auf 
Kosten der Gemeindekasse beschafft werden, sich nicht entziehen können, zu 
der dadurch etwa notwendig werdenden Erhöhung der Gemeindeabgaben 
den verhältnismäßigen Beitrag zu entrichten; wie dies aus dem ganzen 
Zusammenhange der Stelle hervorgeht und besonders auch aus dem aus- 
drücklichen Zusatze zu entnehmen. ist, daß die Leistung durch Stellvertreter 
allen Gemeindemitgliedern gestattet st. (Vl. Nr. 198. 205. 207.) 
107. Nundschreiben der Ministerien des Innern und des Unterrichts vom 
Februar 1871, betr. Ackerbestellung der Schulstellen und 
Kisterien 
Zur Abschneidung von Zweifeln, welche sich über den Sinn und 
die Tragweite der Bestimmungen im § 4 der Verordnung vom 29. Juni 
1869 betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den 
Ortsschulen, bei kombinierten Küster-(Organisten-) und Schulstellen ergeben 
haben, finden sich die Unterzeichneten Ministerien veranlaßt, den Beamten 
das Nachstehende zu eröffnen: 
1) Der Ausdruck „Schulkompetenz“ in § 4 cit. ergreift in Rück- 
sicht auf Bestellung die Kompetenz der kombinierten Stellen. Demnach 
erstreckt sich die Bestellungspflicht der Gemeinden bei diesen Stellen auch 
auf die vorhandenen eigentlichen Küsterländereien, wenn und insoweit nicht 
von den unterzeichneten Ministerien auf Grund des gesetzlichen Vorbehalts. 
abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
2) Dieser Vorbehalt ist hauptsächlich in Rücksicht auf diejenigen 
kombinierten Küster= und Schulstellen gemacht worden, bei welchen kirch- 
liche Ländereien in so bedeutendem Umfange vorkommen, daß der Ueber- 
schuß über das gewöhnliche Maß als hinreichender Ersatz für das Fehlen 
der freien Bestellung angesehen werden kann, oder das Halten eigener 
Auspannung möglich ist. 
3) Die Beamten werden hiemit angewiesen, bezüglich jeder kombi-- 
nierten Küster= und Schulstelle, für welche die Verordnung vom 29. Juni 
1869 bereits in Kraft getreten ist, an die unterzeichneten Ministerien 
darüber zu berichten, ob bisher eine gänzliche oder teilweise Befreiung 
der Gemeinde von der Pflicht zur Bestellung der zu dieser Stelle gehörenden
	        
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