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196. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. November 1870,
betr. Gemeindeabgaben.
Bei Rückgabe des mit dem Berichte vom 22. Oktober d. J. ein-
gereichten Protokolls teilt das unterzeichnete Ministerium den Beamten
hieneben in Abschrift mit, was heute an den Schullehrer N. in N. er-
gangen ist und bemerkt dabei über die zur Frage gekommene richtige
Auslegung der Bestimmung im § Sb, 4c der revidierten Gemeinde-
ordnung vom 29. Juni 1869 nach vorhergegangener Verständigung mit
dem Großherzogl. Ministerium des Innern, daß die Schullehrer, so lange
die von der Gemeinde zu leistenden Oanddienste als persönliche Leistungen
der einzelnen Gemeindeglieder behandelt werden, sowohl von eigenem
persönlichen Dienste, als auch von der Verpflichtung zur Gestellung eines
Stellvertreters frei sein sollen, daß sie aber, wenn diese Handdienste auf
Kosten der Gemeindekasse beschafft werden, sich nicht entziehen können, zu
der dadurch etwa notwendig werdenden Erhöhung der Gemeindeabgaben
den verhältnismäßigen Beitrag zu entrichten; wie dies aus dem ganzen
Zusammenhange der Stelle hervorgeht und besonders auch aus dem aus-
drücklichen Zusatze zu entnehmen. ist, daß die Leistung durch Stellvertreter
allen Gemeindemitgliedern gestattet st. (Vl. Nr. 198. 205. 207.)
107. Nundschreiben der Ministerien des Innern und des Unterrichts vom
Februar 1871, betr. Ackerbestellung der Schulstellen und
Kisterien
Zur Abschneidung von Zweifeln, welche sich über den Sinn und
die Tragweite der Bestimmungen im § 4 der Verordnung vom 29. Juni
1869 betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den
Ortsschulen, bei kombinierten Küster-(Organisten-) und Schulstellen ergeben
haben, finden sich die Unterzeichneten Ministerien veranlaßt, den Beamten
das Nachstehende zu eröffnen:
1) Der Ausdruck „Schulkompetenz“ in § 4 cit. ergreift in Rück-
sicht auf Bestellung die Kompetenz der kombinierten Stellen. Demnach
erstreckt sich die Bestellungspflicht der Gemeinden bei diesen Stellen auch
auf die vorhandenen eigentlichen Küsterländereien, wenn und insoweit nicht
von den unterzeichneten Ministerien auf Grund des gesetzlichen Vorbehalts.
abweichende Bestimmungen getroffen werden.
2) Dieser Vorbehalt ist hauptsächlich in Rücksicht auf diejenigen
kombinierten Küster= und Schulstellen gemacht worden, bei welchen kirch-
liche Ländereien in so bedeutendem Umfange vorkommen, daß der Ueber-
schuß über das gewöhnliche Maß als hinreichender Ersatz für das Fehlen
der freien Bestellung angesehen werden kann, oder das Halten eigener
Auspannung möglich ist.
3) Die Beamten werden hiemit angewiesen, bezüglich jeder kombi--
nierten Küster= und Schulstelle, für welche die Verordnung vom 29. Juni
1869 bereits in Kraft getreten ist, an die unterzeichneten Ministerien
darüber zu berichten, ob bisher eine gänzliche oder teilweise Befreiung
der Gemeinde von der Pflicht zur Bestellung der zu dieser Stelle gehörenden