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kombinierten Küster- und Schulstellen eine Unterscheidung zwischen den
zum Küster= und den zum Schuldienst gehörenden Gebäuden und Ländereien
erforderlich wird, vor der Ueberweisung der Schulgebäude und Ländereien
an die Ortsgemeinden wegen des hier in Betracht kommenden kirchlichen
Interesses der Zustimmung der kompetierenden Superintendenten zu ver-
sichern, und wo Ansprüche für die Küsterei von dem kompetierenden Super-
intendenten erhoben werden, rücksichtlich welcher eine Verständigung mit
demselben nicht zu erreichen ist, vor endgültiger Verfügung über die Sache
hierher zu berichten haben.
204. Allerhöchstes Reskript vom 28. November 1872, durch Rundschreiben
vom 13. Dezember 1872 den Aemtern mitgeteilt, betr. Schul-
häuser und Schulländereien der Küster= und Organisteustellen.
Zur Beseitigung der aufgekommenen Zweifel über den § 2 Unserer
Verordnung vom 29. Juni 1869 wegen Beteiligung der Gemeinden an
den Ortsschulen, und zur Abschneidung aller unnötigen Weiterungen da-
rüber, welche Grundflächen und Baulichkeiten bei Küster= und Organisten-
Stellen mit Schulen als kirchlicher Besitz zu betrachten oder zum Schule
dienste zu rechnen sind, bestimmen Wir hierdurch:
daß — insoweit nicht der Küsterdienst einer Schulstelle nachträg-
lich oder nur zeitweilig beigelegt ist, in welchen Fällen alle Mal
an Unser Finanz-Ministerium zu berichten und Unsere Entschei-
dung einzuholen ist — alle Baulichkeiten und Ländereien bei
Küster= und Organisten-Stellen Unseres Domanium als diesen
Stellen angehörig, beziehungsweise verliehen angesehen werden
und zum Kirchenvermögen gehören sollen, mit der Maßgabe, daß
die bei denselben befindlichen Schulgelasse und Baulichkeiten ein
für alle Mal ihre Bestimmung für die evangelisch-lutherischen
Schulen behalten und die bezüglichen baulichen Verpflichtungen
der Schulgemeinden von Bestand bleiben, auch die Kirche etwa
erforderlichen Erweiterungen der Schulbaulichkeiten nicht entgegen
treten darf.
205. Reskript des Ministerium des Innern vom 14. Februar 1873,
betr. Anteil der Lehrer an den Gemeindeausgaben.
—. —— — — — — . §. — ⅞ — — —
Die in dem Berichte vom 20. Dezember v. J. zugleich vorgetragene
Beschwerde des Schullehrers zu N. N. über seine Enquotierung zu den
(Gemeinde-Ausgaben ist insoweit unbegründet, als die Schullehrer sowohl
rücksichtlich ihrer Person, als rücksichtlich ihrer Dienstländereien, abge-
sehen von den im § 8 der Gemeindeordnung ausgenommenen Natural-
diensten und persönlichen Handdiensten — gleich den übrigen Gemeinde-
gliedern und den zum Gemeinde-Bezirk gehörigen Grundstücken der Be-
ssteuerung zu Gemeindezwecken unterliegen. (Vgl. Nr. 207.)
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