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O rdnun g (S. Nr. 20 u. 24)
der Prüfung für die Lehramtsbefähigung der Lehrer an Volks= und
Bürgerschulen bei dem Großherzoglichen Lehrerseminar zu Neukloster.
A. Drbnung der Enklassungsprüfung.
§ 1. Zweck der Entlassungsprüfung.
Durch die Entlassungsprüfung soll unter Mitberücksichtigung der
Klassenleistungen festgestellt werden, ob der Seminarist das Maß der wissen-
sschaftlichen und pädagogischen Vorbildung erreicht hat, welches zur Ver-
waltung eines öffentlichen Schulamtes an den evangelisch-lutherischen
Volks= und Bürgerschulen des Landes befähigt.
§ 2. Die Prüfungskommission.
1. Die Prüfungskommission besteht aus einem vom Großherzog=
lichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, bestellten
Regierungskommissar, in der Regel dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
einem vom Oberkirchenrate beauftragten kirchlichen Kommissar, welcher in
der Regel dem Kuratorium angehört, den übrigen Mitgliedern des
Seminarkuratoriums, dem Direktor und denjenigen Lehrern, welche im
Seminar Unterricht erteilen.
Dem beim Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten, bestellten Referenten in Schulsachen steht die Teilnahme
an der Prüfung mit beratender Stimme zu.
Bei der mündlichen Prüfung sollen sämtliche ordentlichen Mitglieder
der Prüfungskommission gegenwärtig sein, bei zeitweiliger Behinderung
einzelner Mitglieder doch mindestens / derselben.
Der Regierungskommissar hat in den Konferenzen den Vorsitz zu
führen und die Zeugnisse der Anstellungsfähigkeit an erster Stelle zu unter-
schreiben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Hat er hinsichtlich eines Beschlusses der Kommission erhebliche Bedenken,
so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu berichten, welches dann end-
gültig in der Sache beschließt.
2. Auf sämtliche Verhandlungen der Prüfungskommission erstreckt
sich die Pflicht der Amtsverschwiegenheit.
§ 3. Art und Gegenstände der Prüfung.
1. Die Entlassungsprüfung ist eine schriftliche und mündliche.
2. Zur schriftlichen Prüfung gehören:
ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema, eine Bearbeitung
einiger Stoffe aus dem Katechismus-Unterricht und eine Bearbeitung von
fünf Aufgaben aus verschiedenen Teilen der Mathematik und des Rechnens.
3. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Pädagogik- Katechismus,
biblische Geschichte, deutsche Sprache, Rechnen und Mathematik, Geschichte,
Geographie und Gesang, außerdem hat jeder Seminarist eine Katechese mit
Kindern der Seminarschulezu halten, deren Themader kirchliche Kommissarstellt.
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