Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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nur soviel Fuhren in Anspruch nehmen darf, wie bei gleichzeitigem Ein- 
fahren der ganzen Kartoffelernte erforderlich werden würden. 
215. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 14. Mai 1875, betr. 
rationelle Wirtschaftsführung. 
Anbelangend den Antrag um Einführung einer neuen Schlagord- 
nung, so haben die Lehrer immer das Recht gehabt, ihre Ländereien 
so zu bebauen, wie sie ohne Deterioration und ohne Auferlegung unver- 
bindlicher Lasten auf den Schulort den größtmöglichen Ertrag geben. 
Die Entscheidung darüber, was rationelle Wirtschaft fordert, kann nicht 
den Gemeinden überlassen, sondern es muß darüber das urteil unpartei- 
ischer Sachverständiger eingeholt werden. (Vgl. Nr. 248.) 
216. Restript des Unterrichts- Ministerium vom 17. Mai 1876, betr. 
Einbringung des Getreides ins Fach. 
Auf den Bericht vom 4. d. M., betreffend Beschwerde des Schul- 
lehrers K. .. in K. . . ꝛxc. wirs dem Amt Demitz nach stattge- 
habter Kommunikation mit dem Ministerium des Innern hierdurch er— 
widert, daß zum Abladen des Getreides auch das Placieren desselben im 
Fach gehört. Der Schullehrer hat seine etwaigen Dienstleute zur Bei— 
hülfe bei dieser Arbeit zu stellen, hält er jedoch deren keine, so fällt die 
Arbeit der Gemeinde allein zu. 
217. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. August 1876, betr. 
Bestellung des Weideäquivalents. 
Auf den Bericht vom 10. d. Mts., betreffend Schulländereien zu 
R. wird den Beamten in G. bei Rückgabe der eingesandten Akten hier 
durch erwidert: 
Im § 5 der Verordnung vom 30. März 1827 ist zwar der Fall 
vorgesehen, daß das Weideäquivalent in Verbindung mit dem Acker be- 
nutzt wird, keineswegs ist dies aber als die Regel betrachtet worden. In 
der Tat ist anfangs wenn nicht in den meisten, doch in sehr zahlreichen 
Fällen das Weideäquivalent als Standweide benutzt worden, und erst 
nach und nach, weil eine freie Bestellung von den Gemeinden nicht ge- 
fordert werden konnte, wurde hiervon abgegangen. Erst durch die Ver- 
ordnung, betreffend Beteiligung der Gemeinden 2c. vom Jahre 1869 
wurde den Gemeinden die Bestellung der ganzen Schulkompetenz, also 
auch des Weideäquivalents auferlegt und es sind Ausnahmen nur in den 
Fällen statuiert worden, wo das Weideäquivalent sich überhaupt zur Be- 
stellung nicht eignete. An diesem Prinzipe muß das unterzeichnete Mi- 
nisterium auch für die Zukunft festhalten, und wenn nicht geleugnet wer- 
den kann, daß dadurch den Gemeinden größere Lasten auferlegt werden, 
als sie bis zum Jahre 1869 auf sich zu nehmen verpflichtet waren, so
	        
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