Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das in Ihrer Klagesache gegen den Gemeindevorstand gesprochene 
Urteil des Großherzoglichen Amtsgerichtes ist im Administrativwege nicht 
rückgängig zu machen. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Juli 1878, betr. Aenderung 
der eingeführten Schlagordnung. 
Vgl. Nr. 317. 
220. Nundschreiben des Kammer= und Forstkollegium vom 18. April 1879, 
betr. Feuerungs = Abgabe an zweite unverheiratete Domanial= 
Schullehrer. 
Denjenigen zweiten unverheirateten Schullehrern im Domanio, 
welche nach der Verordnung vom 12. Januar 1839 ein Feuerungsdeputat 
von 2 Faden Tannen= oder Abfallholz zu 3. 7. 7 und 6000 Soden 
Torf, oder in Ermangelung des Torfs ein Deputat von 3 Faden Tannen- 
oder Abfallholz gegeben werden sollte, ist künftig und schon für den 
laufenden Jahrgang Johannis 1878-79, wenn und soweit sie die frag- 
liche Abgabe an Torf nicht erhalten haben und beziehungsweise künftig 
nicht erhalten, statt der bisher dafür nur gewährten Entschädigung von 
1 Faden oder 4 Naummetern eine solche von 6 (sechs) Raummetern 
Knüppelholz, im ganzen also mit dem verordnungsmäßigen Holzdeputat 
zusammen bei Ermangelung des Torfs ein Deputat von 14 (vierzehn) 
Raummetern Knüppelholz zu liefern, und werden Sie angewiesen, dem- 
gemäß das Nötige nachträglich noch für den laufenden Jahrgang zu besorgen. 
221. Entscheidung der Großh. Kammer vom 19. August 1881, betr. 
Lieferung des Deputatkornes ins Haus. 
Vom hohen Ministerium, Abteilung für Unterrichts Angelegen- 
heiten, ist hierher angezeigt, daß zufolge bei Hochdemselben angebrachter 
Beschwerde des Schullehrers S., Sie sich weigern, demselben das kontrakt- 
lich zu liefernde Deputat an Korn 2c. ins Haus oder vor die Tür zu 
bringen, und daß das Amt Stavenhagen solche Weigerung für be- 
gründet halte. 
Diese Entscheidung des Amtes kann für zutreffend nicht gehalten 
werden, da der § 29, Sulb 3 b des Pachtkontrakts Sie verpflichtet, diese 
Deputate „zu verabreichen und zu gewähren“ und darin der Natur der 
Sache nach die auch sonst niemals bestrittene Lieferung an Ort und 
Stelle, also mindestens vor die Tür, liegt. 
Es wird daher der amtliche Bescheid wieder aufgehoben und Ihnen 
aufgegeben, in Gemäßheit dieses die Lieferungen zu beschaffen. 
222. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. April 1882, betr. 
Abfuhr des Kompostes und des künstiichen Düngers. 
Laut des abschriftlich beifolgenden an das Amt Crivitz gerichteten 
Bescheideso vom 15. März 1875 ist zu dem in der Verordnung, betr.
	        
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