Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen vom 
29. Juni 1869, § 5 genannten Dung, dessen Abfuhr auf die Schul- 
ländereien den Gemeinden obliegt, auch der auf der Schulstelle gewonnene 
und bereitete Kompost zu rechnen, und wird deshalb die Beschwerde, 
welche die Gemeinde Ahrendsee nach dem Berichte vom 20. d Mts. gegen 
die Verfügungen des Amtes vom 23. März und 12. April d. J. erhoben 
hat, hiemit zurückgewiesen. (Vgl. Nr. 210. 247.) 
Die eingereichten Amtsakten erfolgen zurück. 
Auf den vom Schullehrer angekauften künstlichen Dünger erstreckt 
sich die Verpflichtung der Gemeinde zur Abfuhr nicht. 
223. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 22. Oktober 1883, betr. 
Befehle an die Gemeindearbeiter. 
Die zu den Bestellungsarbeiten des Schulackers pp. geschickten Leute 
sind nicht verpflichtet, von dem Lehrer Befehle über die Art der Aus- 
führung der Arbeiten anzunehmen, vielmehr hat letzterer sich, wenn er 
glaubt, Grund zur Unzufriedenheit mit den Arbeiten zu haben, an den 
Auftraggeber oder an den Gemeindevorstand, event. an das Großh. Amt 
zu wenden. 
224. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom is. März 1884, 
betr. Fuhren zum Arzte. 
Auf den Bericht vom 13. d. M. wird den Beamten zu — — 
hiermit erwidert, daß eine Verpflichtung der Domanialgemeinden den 
Schullehrern Fuhren zum Arzte zu leisten, nicht besteht. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. Juni 1881, 
betr. Schulgeldzahlung auswärtiger Kinder. 
Vgl. Nr. 85. 
225. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 2. Februar 1885, 
betr. Einebnung mit Hacke und Spaten. 
Da die Einebnung der fraglichen Fläche des Schulackers nicht mit 
Haken und Egge, bezw. Walze, sondern nur mit Hacke und Spaten ge- 
schehen kann, diese letztere Arbeit aber in § 5, Absatz 1 der Verordnung 
vom 29. Juni 1869 nicht aufgeführt ist, so kann die Gemeinde nicht 
dazu genötigt werden. 
226. Reskript des Unterrichtsministerinm vom 1. Juli 1885, betr. 
persönliche Zulage. 
Die Zulage, welche Sie als Schullehrer aus der Schulkasse des 
Amtes bezogen haben, ist ohne nähere Angabe des Grundes be- 
willigt und eine rein persönliche von Johannis zu Johannis zu rechnende 
gewesen. Da Sie nun nicht das ganze Jahr Schullehrer ün . . ge-
	        
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