Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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das Ministerium erhalten haben, und von deren Berufung den Aemtern 
durch den Befehl zur Verfügung ihrer Anholung Kenntnis gegeben wird. 
230. Reskriot des Unterrichts-Ministerium vom 19. April 1886, betr. 
Anweisungstermin des Holzdeputates und Garantie der Voll- 
ständigkeit. 
Sobald die Holzdeputate angewiesen sind, übernimmt die Forst keine 
Garantie mehr für die Vollständigkeit derselben. Aus diesem Grunde 
müssen sie möglichst bald nach der Anweisung angefahren werden. Doch 
steht den Lehrern selbstverständlich kein Anspruch auf frühere Anweisung 
zu, als die Deputate überhaupt angewiesen werden; der Bitten bei der 
Forst um möglichst frühzeitige Anweisung haben sie sich daher zu enthalten. 
231. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 21. Mai 1886, 
betr. Abfuhr von Saatkartoffeln. Ansage der Handdienste. 
Nach dem Berichte vom 15. d. M., betr. die von den Schulge- 
meinden zu leistendenden Dienste, scheint es, als habe der Schullehrer, 
welchem von einem Erbpächter die Abfuhr seiner Pflanzkartoffeln nach 
dem Acker verweigert worden ist, sich mit seiner Aufforderung zu solcher 
Dienstleistung an den Erbpächter unmittelbar gewandt. Wenn dies richtig 
ist, so wird der Schullehrer darauf aufmerksam zu machen sein, daß er, 
wenn er die ihm zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen will, sich 
nicht unmittelbar an die einzelnen Verpflichteten, sondern an den Gemeinde- 
vorstand zu wenden hat, welchem letzteren obliegt, den Verpflichteten anzu- 
weisen. Wäre dieser Weg im vorliegenden Falle eingeschlagen worden, so 
möchte es vielleicht der Vermittelung des Gemeindevorstandes gelungen 
sein, den Widerspruch des Erbpächters auf gütlichem Wege zu beseitigen. 
Eine gesetzliche Verpflichtung der Schulgemeinden, die Pflanzkartoffeln der 
Schullehrer auf den Acker hinauszufahren, kann aus 8§ 5 der Verordnung 
vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium 
an den Ortsschulen nicht begründet werden. Wenn gleich die Verpflichtung 
der Gemeinden zur Einfuhr des Getreides auf die Kartoffelernte, als 
ebenfalls zum Ertrage des Ackers gehörend, erstreckt worden ist, so darf 
daraus doch nicht gefolgert werden, daß auch hinsichtlich der Aussaat eine 
Gleichstellung des Korns und der Kartoffeln stattfinden müsse. Vielmehr 
besteht hier der Unterschied, daß das Säen des Korns der Gemeinde ob- 
liegt, als auch diese dafür zu sorgen hat, daß das Saatkorn auf den 
Acker geschafft wird, während das Auspflanzen der Kartoffeln ausdrücklich 
dem Schullehrer überlassen ist, und dementsprechend auch diesem die Sorge 
für den Transport der Saatkartoffeln zufällt.
	        
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