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Dieselben sind demnach von der Gemeinde einzufahren, jedoch hat
der Schullehrer dazu nicht mehr Fuhren zu beanspruchen, als bei gleich—
zeitigem Einfahren der ganzen Runkelrübenernte erforderlich sein würden.
236. Restript des Unterrichts-Ministerium vom 27. Januar 1888, betr.
Anfuhr des Wadelholzes.
Ein Anspruch der Schullehrer auf freie Anfuhr des Wadelholzes
durch die Gemeinden ist aus der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr.
Beteiligung der Gemeinden 2c. nicht herzuleiten.
237. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 31. August 1888, betr.
Hinaustragen des Henes aus der Wiese.
Das Ministerium weiset auf die Bestimmungen in § 5 der Schul-
ordnung für das Domanium vom 29. Juni 1869 hin, wonach das Auf-
laden, Einfahren und Abladen des Heues von den Schulwiesen den Ge-
meinden, das Mähen, Werben und Häufen des Heues den Schullehrern
obliegt. Hinsichtlich der entstandenen Streitfrage, wem im vorliegenden
Falle das Hinaustragen des Heues aus der Wiese zufalle, kommt es also
darauf an, ob das Heugras zum Zwecke des Werbens, Trocknens und
Häufens aus der Wiese an einen höheren, trocken gelegenen Ort gebracht
werden muß, oder ob für das schon geworbene, getrocknete und in Haufen
gesetzte Heu zum Zwecke des Aufladens das Hinausbringen an einen
höheren Ort erforderlich ist. Im ersteren Falle ist der Schullehrer, im
andern die Gemeinde zu dieser Leistung verpflichtet.
238. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. November 1888,
betr. Kartoffelernte.
Das Eggen des Kartoffelackers vor dem Haken bildet nicht einen
Teil der Bestellungsarbeiten für die folgende Saat, sondern hat nur den
Zweck, die beim Aufnehmen etwa liegen gebliebenen Kartoffeln an die
Oberfläche zu bringen, damit sie nachträglich noch aufgenommen werden
können. Ganz abgesehen davon, daß, von diesem Gesichtspunkt aus be-
trachtet, das Eggen jetzt keinen Zweck mehr haben würde, können Sie
diese Arbeit schon deshalb nicht von dem Pächter verlangen, weil das
Aufnehmen der Kartoffeln zu den den Lehrern obliegenden Arbeiten gehört.
239. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 1. November 1889,
betr. Nachharken.
Der von den dortigen Gemeindegliedern an die Großherzogliche
Kammer gerichtete Vortrag vom 15. Oktober d. J., betr. die Verpflichtungen
der Schulgemeinden hinsichtlich der Schulländereien, ist an das unter-
zeichnete Ministerium als zuständige Oberbehörde abgegeben und es wird
infolge dessen darauf der nachstehende Bescheid gegeben.