Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Dieselben sind demnach von der Gemeinde einzufahren, jedoch hat 
der Schullehrer dazu nicht mehr Fuhren zu beanspruchen, als bei gleich— 
zeitigem Einfahren der ganzen Runkelrübenernte erforderlich sein würden. 
236. Restript des Unterrichts-Ministerium vom 27. Januar 1888, betr. 
Anfuhr des Wadelholzes. 
Ein Anspruch der Schullehrer auf freie Anfuhr des Wadelholzes 
durch die Gemeinden ist aus der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. 
Beteiligung der Gemeinden 2c. nicht herzuleiten. 
237. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 31. August 1888, betr. 
Hinaustragen des Henes aus der Wiese. 
Das Ministerium weiset auf die Bestimmungen in § 5 der Schul- 
ordnung für das Domanium vom 29. Juni 1869 hin, wonach das Auf- 
laden, Einfahren und Abladen des Heues von den Schulwiesen den Ge- 
meinden, das Mähen, Werben und Häufen des Heues den Schullehrern 
obliegt. Hinsichtlich der entstandenen Streitfrage, wem im vorliegenden 
Falle das Hinaustragen des Heues aus der Wiese zufalle, kommt es also 
darauf an, ob das Heugras zum Zwecke des Werbens, Trocknens und 
Häufens aus der Wiese an einen höheren, trocken gelegenen Ort gebracht 
werden muß, oder ob für das schon geworbene, getrocknete und in Haufen 
gesetzte Heu zum Zwecke des Aufladens das Hinausbringen an einen 
höheren Ort erforderlich ist. Im ersteren Falle ist der Schullehrer, im 
andern die Gemeinde zu dieser Leistung verpflichtet. 
238. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 26. November 1888, 
betr. Kartoffelernte. 
Das Eggen des Kartoffelackers vor dem Haken bildet nicht einen 
Teil der Bestellungsarbeiten für die folgende Saat, sondern hat nur den 
Zweck, die beim Aufnehmen etwa liegen gebliebenen Kartoffeln an die 
Oberfläche zu bringen, damit sie nachträglich noch aufgenommen werden 
können. Ganz abgesehen davon, daß, von diesem Gesichtspunkt aus be- 
trachtet, das Eggen jetzt keinen Zweck mehr haben würde, können Sie 
diese Arbeit schon deshalb nicht von dem Pächter verlangen, weil das 
Aufnehmen der Kartoffeln zu den den Lehrern obliegenden Arbeiten gehört. 
239. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 1. November 1889, 
betr. Nachharken. 
Der von den dortigen Gemeindegliedern an die Großherzogliche 
Kammer gerichtete Vortrag vom 15. Oktober d. J., betr. die Verpflichtungen 
der Schulgemeinden hinsichtlich der Schulländereien, ist an das unter- 
zeichnete Ministerium als zuständige Oberbehörde abgegeben und es wird 
infolge dessen darauf der nachstehende Bescheid gegeben.
	        
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