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in dieser Beziehung nach diesseitiger Ansicht kein Hindernis entgegen—
stehen, das Amt zu autorisieren, die bezügliche Vereinbarung wegen der
dem zweiten Lehrer zu — — — für die Dauer der Verpachtung der
Schulländereien seitens der Dorfgemeinde — — und der Hofge—
meinde — — statt der wegfallenden Ackerbestellung zu zahlenden Ver-
gütung zu genehmigen.
Das unterzeichnete Ministerium macht jedoch darauf aufmerksam,
daß in Betreff der Dorfsgemeinde — — — nach der Anlage #dl 140
der dortigen Akten nicht ein Gemeindebeschluß, sondern nur ein von
einzelnen Erbpächtern gefaßter Beschluß vorzuliegen scheint, daß aber ein
Gemeindebeschluß erforderlich sein dürfte, durch welchen einmal die Ge-
meinde — — — sich verpflichtet, die auf diese Gemeinde fallende Ab-
lösungssumme dem Lehrer zu zahlen und weiter die Bestimmung getroffen
wird, daß jene Ablösungssumme innerhalb der Gemeinde als Gemeinde-
last von den zur Naturalleistung Verpflichteten nach dem dafür normiren-
den Verhältnis aufzubringen ist.
241. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 29. August 1890,
betr. Ansagen von Bestellungsarbeiten.
Infolge Ihrer Vorstellung vom 18. d. M. in Betreff des Ver-
fahrens des Erbpächtes beim Einfahren des Heues von
Ihrer Dienstwiese hat das unterzeichnete Ministerium den Bericht des
Großherzoglichen Amtses vernommen und die betreffenden
Akten eingesehen, und erwidert Ihnen auf Grund dessen, daß die Ihnen
vom Großherzoglichen Amte auf Ihre Beschwerde erteilten Bescheide vom
14. und 26. Juli d. J. der Sachlage entsprechen, und es bei denselben
verbleiben muß. Es ist allerdings Sache des Schullehrers, zu bestimmen,
welche Bestellungs= oder sonstigen Arbeiten bei den Schulländereien, und
wann dieselben vorzunehmen sind. Aber er hat sich wegen der Aus-
führung solcher Arbeiten nicht an die einzelnen Leistungspflichtigen zu
wenden, sondern dieselbe beim Gemeindevorstande zu beantragen, und
diesem liegt es ob, die bezügliche Aufforderung an die einzelnen Pflichtigen.
zu erlassen. Treten unerwartete Umstände ein, welche es nötig machen,
daß eine schon beantragte Arbeit noch ausgesetzt werde, so muß selbst-
verständlich der Regel nach derselbe Weg eingeschlagen, also der Antrag
auf einstweilige Unterlassung vom Schullehrer an den Gemeindevorstand
gerichtet, und von diesem die entsprechende Anordnung getroffen werden.
Ist Gefahr im Verzuge oder kann wegen besonderer Verhältnisse die
Tätigkeit des Gemeindevorstandes nicht in Anspruch genommen werden,
so ist es ausnahmsweise statthaft, daß der Schullehrer sich unmittelbar
mit dem Leistungspflichtigen in Beziehung setze, aber es ist nicht richtig,
wenn er, wie Sie es im vorliegenden Falle getan haben, durch einen
Dritten eine mündliche Bestellung an den Fuhrpflichtigen ausrichten läßt,
bei welcher zweifelhaft sein kann, ob sie geeignet sei, die vom Gemeinde-
vorstand erlassene Aufforderung aufzuheben. Es ist demnach wesentlich